Eine Bewertungseinheit liegt nicht vor, wenn aus verschiedenen Lieferungen stammende Handelsmengen nicht zu einem Verkaufsvorrat zusammengeführt wurden.
Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind tateinheitlich verwirklicht, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich zumindest teilweise überschneiden.
BGH Urteil 2. November 2023 6 StR 160/23
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