Beleidigung: #DubisteinMann

Der Kom­men­tar “#Du­bi­s­tEin­Mann” unter dem Bei­trag einer “Trans­frau” auf einer Social Media Plattform ist eine zu­läs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­rung (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.09.2023 – 16 U 95/23).

Was war los?

Eine Jour­na­lis­tin, die als sogenannte “Trans­frau” in so­zia­len Me­di­en aktiv ist, hatte im Netz dazu auf­ge­ru­fen, den Deut­schen Frau­en­rat gegen ne­ga­ti­ve Kom­men­ta­re von “#TERF #TERFs” (“Trans-Ex­clu­sio­na­ry Ra­di­cal Fe­mi­nism”, “Trans-aus­schlie­ßen­der Ra­di­kal­fe­mi­nis­mus”) zu un­ter­stüt­zen. Die­sen Bei­trag kom­men­tie­rte eine Nut­ze­rin mit la­chen­den Smi­leys und den Wor­ten “times chan­ged! #Du­bi­s­tEin­Mann”.

Dagegen wehrte sich die sogenannte “Transfrau”. Sie klag­te im Eil­ver­fah­ren auf Un­ter­las­sung.

Die Entscheidungen

Das Land­ge­richt Frank­furt am Main wies den An­trag je­doch zu­rück. Ob eine Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts vor­lie­ge, hänge vom Ge­samt­kon­text der Äu­ße­rung ab, so das LG. Der Kom­men­tar “#Du­bi­s­tEin­Mann” sei je­den­falls als zu­läs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­rung zu wer­ten.

Diese Ein­schät­zung teil­te dann nun­mehr auch das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main in einem Hin­weis­be­schluss (Hin­weis­be­schluss vom 26.9.2023 – Az. 16 U 95/23). Die Nut­ze­rin habe mit ihrem Post auf den Auf­ruf ant­wor­ten und ihre ab­leh­nen­de Mei­nung zum Aus­druck brin­gen wol­len. Der “ei­gent­li­che Kom­men­tar” sei nicht der Hash­tag “#Du­bi­s­tEin­Mann”, son­dern die Aus­sa­ge “times chan­ged!”. Das Thema habe an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu habe sich geändert, wollte die Nutzerin damit erklären wollen. Zudem habe sie ja noch einen Smiley dazu gesetzt, so dass das Ganze auch witzig gemeinte sei.

Schmäh­kri­tik? NEIN!

Der Zu­satz “#Du­bi­s­tEin­Mann” sei auf­grund sei­ner Hash­tag-Schreib­wei­se nicht als di­rek­te per­sön­li­che An­spra­che der Jour­na­lis­tin, son­dern als ver­all­ge­mei­nern­de, an jede Trans­frau ge­rich­te­te Aus­sa­ge ge­dacht. Dass die sogenannte “Transfrau” damit losgelöst von der allgemeinen Debatte hierzu, herabgewürdigt werden sollte, sei in dem Hashtag nicht erkennbar.

Meinung und Schluss!

Oh man! Womit sich Gerichte beschäftigen müssen. Die sogenannte Transfrau begibt sich in die Öffentlichkeit und macht das Selbstbestimmungsrecht und (!) auch ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand der Diskussion. Was hat sie erwartet? Dass ihr alle frenetisch zujubeln? Dass man ihr huldigt und ihr abgöttisch applaudiert? Es ist wie mit einem Politiker, der sich auch in die Öffentlichkeit begibt und Gegenwind erfährt. Hier meinte die “Transfrau”, dass ein Hashtag sie und nur sie persönlich beleidige. Kurzum: In der Sache haben die Gerichte vollkommen Recht. Das OLG Frank­furt am Main stell­te ins­be­son­de­re auf die Hash­tag-Schreib­wei­se ab. Die Aus­sa­ge sei nicht als di­rek­te per­sön­li­che An­spra­che der Trans­frau zu ver­ste­hen. Diese Argumentation wird gewiss im Strafrecht einmal sehr sehr wichtig werden. Ich denke dabei immer an den hashtag #pimmelgate.

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