Der Kommentar “#DubistEinMann” unter dem Beitrag einer “Transfrau” auf einer Social Media Plattform ist eine zulässige Meinungsäußerung (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.09.2023 – 16 U 95/23).
Was war los?
Eine Journalistin, die als sogenannte “Transfrau” in sozialen Medien aktiv ist, hatte im Netz dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare von “#TERF #TERFs” (“Trans-Exclusionary Radical Feminism”, “Trans-ausschließender Radikalfeminismus”) zu unterstützen. Diesen Beitrag kommentierte eine Nutzerin mit lachenden Smileys und den Worten “times changed! #DubistEinMann”.
Dagegen wehrte sich die sogenannte “Transfrau”. Sie klagte im Eilverfahren auf Unterlassung.
Die Entscheidungen
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag jedoch zurück. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, hänge vom Gesamtkontext der Äußerung ab, so das LG. Der Kommentar “#DubistEinMann” sei jedenfalls als zulässige Meinungsäußerung zu werten.
Diese Einschätzung teilte dann nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss (Hinweisbeschluss vom 26.9.2023 – Az. 16 U 95/23). Die Nutzerin habe mit ihrem Post auf den Aufruf antworten und ihre ablehnende Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Der “eigentliche Kommentar” sei nicht der Hashtag “#DubistEinMann”, sondern die Aussage “times changed!”. Das Thema habe an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu habe sich geändert, wollte die Nutzerin damit erklären wollen. Zudem habe sie ja noch einen Smiley dazu gesetzt, so dass das Ganze auch witzig gemeinte sei.
Schmähkritik? NEIN!
Der Zusatz “#DubistEinMann” sei aufgrund seiner Hashtag-Schreibweise nicht als direkte persönliche Ansprache der Journalistin, sondern als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage gedacht. Dass die sogenannte “Transfrau” damit losgelöst von der allgemeinen Debatte hierzu, herabgewürdigt werden sollte, sei in dem Hashtag nicht erkennbar.
Meinung und Schluss!
Oh man! Womit sich Gerichte beschäftigen müssen. Die sogenannte Transfrau begibt sich in die Öffentlichkeit und macht das Selbstbestimmungsrecht und (!) auch ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand der Diskussion. Was hat sie erwartet? Dass ihr alle frenetisch zujubeln? Dass man ihr huldigt und ihr abgöttisch applaudiert? Es ist wie mit einem Politiker, der sich auch in die Öffentlichkeit begibt und Gegenwind erfährt. Hier meinte die “Transfrau”, dass ein Hashtag sie und nur sie persönlich beleidige. Kurzum: In der Sache haben die Gerichte vollkommen Recht. Das OLG Frankfurt am Main stellte insbesondere auf die Hashtag-Schreibweise ab. Die Aussage sei nicht als direkte persönliche Ansprache der Transfrau zu verstehen. Diese Argumentation wird gewiss im Strafrecht einmal sehr sehr wichtig werden. Ich denke dabei immer an den hashtag #pimmelgate.
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