Steuerrecht: Zahlungen von 50.000 bzw. 1,3 Millionen EURO sind kein steuerfreies Trinkgeld

Geldgeschenke von hohem Wert sind regelmäßig kein Trinkgeld im Sinne des EStG.  Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.12.2022  – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 -).

Die Entscheidung ist schon ein Jahr alt, doch gehört sie in die Rubrik #mussmanwissen . Ist zwar (noch) nicht strafrechtlich relevant, aber schon eine kuriose Geschichte.

Viel Geld 🥳

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte zwei Prokuristen der GmbH 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro. Das Unternehmen bezeichnete diese Zahlungen als “Trinkgeld”. Die Trinkgeldempfänger machten im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung diese Zuwendungen als “steuerfrei” gemäß § 3 Nr. 51 Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend. Als Grund sei angegeben worden, dass diese Zahlungen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig vorgenommen worden, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe. Diese sei zusätzlich zum Lohnanspruch der beiden gegenüber der GmbH gezahlt worden.

Finanzamt sagt dazu?

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Es gebe zwar keine Begrenzung, wie hoch ein Trinkgeld sein darf, muss man hier auf die Höhe achten. Traditionell würde man Trinkgeld Kellnern, Friseuren, Taxifahrern, etc gewähren, also den Berufsgruppen niederen Einkommens.

Gegen die Entscheidung erhoben die Begünstigten Klage.

Die Entscheidung!

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben.  Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Meinung und Schluss!

Also wenn man das Konstrukt sich schon ansieht, stinkt es. Daher ist die Entscheidung auch richtig. Hier “beschenkt” ein Unternehmen, welches an einer GmbH beteiligt ist, die Prokuristen der GmbH. Mehr offensichtlicher Verschub von Geldern (warum auch immer) geht nicht. Warum versucht man das? Hier wurden gewiss auch die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan gebracht, mal genauer hinzusehen. Ich kuck mal, ob es hierzu noch Meldungen gibt.

Fragen?

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme im Strafrecht, Waffen- oder Dienstrecht haben unter 0381491020.

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