Wenn Textnachrichten zum sexuellen Missbrauch werden

Pornografische Textnachrichten können ein Einwirken auf ein Kind im Sinne von § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB sein. Bilder, Videos oder gesprochene Worte sind nicht erforderlich. Für einen Versuch genügt es, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, mit einem Kind zu kommunizieren (BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 180/26).

Sexueller Missbrauch von Kindern setzt nicht immer Körperkontakt voraus. Auch digitale Kommunikation kann den Straftatbestand erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn nur geschrieben wird. Daher: Sexueller Missbrauch durch Textnachrichten möglich. Der BGH erklärt, wann schriftliche Chats strafbar sind und warum auch ein Irrtum über das Alter relevant ist.

Sachverhalt

Der Angeklagte chattete zwischen 2022 und 2025 mit Personen, die sich als zwölf- oder 13-jährige Mädchen ausgaben. Mit stark sexualisierten Nachrichten wollte er sie dazu bringen, ihm kinderpornografische Aufnahmen zu schicken. Dabei hielt er es für möglich, dass es sich tatsächlich um Kinder handelte.

In einem Fall verschickte er selbst sechs kinderpornografische Bilder. In einem anderen Fall erhielt er zwei entsprechende Aufnahmen. Außerdem fertigte er von seinem damals noch nicht zehnjährigen Sohn kinderpornografische Bilder an, speicherte weitere Dateien und leitete kinder- und jugendpornografische Inhalte an andere Chatpartner weiter.

Das LG Wuppertal verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Entscheidung / Auswirkungen

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Auch rein schriftliche Nachrichten können pornografischen Charakter haben. Das gilt unabhängig davon, ob Bilder, Videos oder gesprochene Worte verwendet werden.

Dass das tatsächliche Alter der Chatpartnerinnen nicht feststand, schloss eine Strafbarkeit wegen Versuchs nicht aus. Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, mit Kindern zu kommunizieren, und nahm dies billigend in Kauf.

Der BGH korrigierte lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Besitzes kinderpornografischer Dateien.

Meinung und Schluss

Der digitale Raum wird noch immer zu oft wie eine rechtliche Grauzone behandelt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Ein Chat ist kein rechtsfreier Raum. Und ein Text ist nicht deshalb harmlos, weil er keinen Ton erzeugt und kein Bild zeigt.

Das Strafrecht schützt Kinder nicht nur vor körperlichen Übergriffen. Es schützt sie auch vor gezielter pornografischer Einflussnahme. Wer mit sexualisierten Nachrichten auf ein vermeintliches Kind einwirkt, kann deshalb eine Strafbarkeit auslösen. Das gilt sogar dann, wenn sich später nicht sicher feststellen lässt, wer tatsächlich hinter dem Benutzerkonto stand.

Der BGH zieht die Grenze also nicht beim Kommunikationsmittel.

Er fragt nicht zuerst: War es ein Bild? War es ein Video? Wurde etwas ausgesprochen? Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch pornografische Inhalte auf ein Kind einwirken wollte.

Das ist sachgerecht. Andernfalls könnte sich jeder Täter auf die technische Form seiner Kommunikation zurückziehen. Dann wäre eine schriftliche Nachricht weniger gefährlich als eine Sprachnachricht, obwohl beide denselben Zweck verfolgen können. Das Strafrecht darf sich aber nicht von der Benutzeroberfläche täuschen lassen.

Mit klarem Blick – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke

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