Eine Bewertungseinheit liegt nicht vor, wenn aus verschiedenen Lieferungen stammende Handelsmengen nicht zu einem Verkaufsvorrat zusammengeführt wurden.
Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind tateinheitlich verwirklicht, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich zumindest teilweise überschneiden.
BGH Urteil 2. November 2023 6 StR 160/23
Sachverhalt
Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in einer Garage 2,983 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 441 Gramm THC und in einer andernorts gelegenen Garage 2,98 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 243,04 Gramm THC. Er hatte die Betäubungsmittel von zwei Lieferanten zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten. Ferner hielt er in der letztgenannten Garage 420 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 14,72 Gramm THC für seinen Eigenkonsum vorrätig.
Dafür verurteile ihn das Landgericht Neubrandenburg am 25.08.2022 – 22 KLs 12/22 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Entscheidung
„2. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch lediglich einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler dahin ergeben, dass die Strafkammer nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgeurteilt hat. Sie weist selbst zutreffend darauf hin, dass diese konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten unzutreffend ist.
- Eine Bewertungseinheit liegt nicht vor, weil die beiden aus verschiedenen Lieferungen stammenden Handelsmengen nicht zu einem Verkaufsvorrat zusammengeführt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 StR 162/20 mwN).
Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB besteht ebenfalls nicht. Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind tateinheitlich verwirklicht, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich zumindest teilweise überschneiden. Derartiges hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 – 2 StR 200/23; vom 28. Februar 2023 – 5 StR 481/22; jeweils mwN).
Schließlich tritt der Besitz an der Handelsmenge gegenüber dem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück; er hat deshalb mangels Wertgleichheit nicht die Kraft, selbstständige, die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 166; vom 16. Ju- li 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163).
b) Ferner hat sich der Angeklagte bezüglich der zum Eigenkonsum be- stimmten 420 Gramm Marihuana des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Dieser Besitz steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zum Handeltreiben mit der in derselben Garage gelagerten Verkaufsmenge (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82, 83).“
Meinung und Schluss
Die Entscheidung ist konsequent. Die Urteilsgründe liegen mir derzeit noch nicht vor. Ich verstehe daher auch (noch) nicht, wie die Kammer des Landgerichts Neubrandenburg hierauf gekommen ist. Die Betäubungsmittel lagerten an verschiedenen Orten. Inwieweit vielleicht eine (listige) Verteidigererklärung hierzu vorgelegen hat, kann ich auch nicht sagen. Verwundert habe ich mich aber über den Satz in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser lautet (siehe oben): „Sie weist selbst zutreffend darauf hin, dass diese konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten unzutreffend ist.“ Aber noch einmal: Die Entscheidung des BGH ist korrekt.
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