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§ 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist (Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023).

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Ist bald eine nachträgliche Verurteilung nach Freispruch möglich?

Die Bundesregierung will – laut Presseberichten zufolge – nun auch noch prüfen, ob und wie freigesprochene Angeklagte unter bestimmten Umständen künftig nachträglich verurteilt werden können. Bisher ist dies nur unter genau bestimmten Umständen möglich. Dies genügt der Regierung nicht.

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