Dienstrecht: Strafrechtliche Verurteilung hindert nicht an Einstellung als Polizist

Auch wer vier Jahre vor der Bewerbung für den Polizeidienst betrunken Auto gefahren ist, kann als Polizist eingestellt werden. Es bedarf hierzu einer Einzelfallprüfung. Ein Abwarten der Tilgung im Bundeszentralregister muss nicht unbedingt abgewartet werden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.11.2023 – 1 B 133/23).

Sachverhalt

Ein Mann bwarb sich für den gehobenen Polizeidienst. Vier Jahre zuvor war er wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt per Strafbefehl zu 30 Tagessätzen verurteilt worden. Wegen seiner Verurteilung lehnte das Land seine Einstellung ab. Die Straftat bringe seine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizisten zum Ausdruck. 

Verfahrensgang

Im Eilverfahren unterlag der Bewerber. Er wandte sich mit seiner Beschwerde daher an das Oberverwaltungsgericht. 

Entscheidung

Dieses hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete das Land, über die Bewerbung des jungen Manns unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolLVO “kann” in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer unter anderem “nicht bestraft” ist. Nach Abs. 2 seien aber Ausnahmen von dieser Regel möglich, so das OVG. Eine starre Beurteilung, wonach vor Ablauf der Tilgungsfrist Verurteilungen immer einer Einstellung entgegenstünden, verbiete sich.  

Die erste Instanz habe zunächst nicht berücksichtigt, dass es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt habe. Anschließend habe der Bewerber auch einen Kurs besucht, um die Trennung von Alkohol und Teilnahme am Straßenverkehr zur verinnerlichen. Es sei sogar die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf ein halbes Jahr verkürzt worden, was die erste Instanz auch nicht beachtet habe. 

Ermessensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht als eine schwere Straftat eingeschätzt. Die Tagessätze selbst habe das Gericht auch außer Acht gelassen bzw. fehlerhaft als schweres Indiz gewertet. 

Zu guter Letzt habe damit das Verwaltungsgericht die Verletzung aus Art. 33 Abs. 2 GG verkannt. Hiernach ist über die Bewerbung für das öffentliche Amt allein nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu entscheiden.

Resümee

Die Entscheidung ist richtig. Ich verstehe nicht, wie das Verwaltungsgericht auf seine Entscheidung gekommen ist. Wie lebensfremd die Entscheidung ist, zeigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. 30 Tagessätze sind schon am unteren Rand und das Wort „fahrlässig“ zeugt auch „nur“ von einer Sorgfaltspflichtverletzung und nicht von einer schweren kriminellen Tat. Oder es saßen am Verwaltungsgericht Spießer. Die würden wahrscheinlich auch den ersten Stein werfen. Gleiches gilt für die Behörde, die den Bewerber als Polizist wegen einer vier Jahre alten FAHRLÄSSIGEN Tat abgelehnt hatten. 

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