BGH genervt: BASTA! Es gibt keine schriftliche Entscheidung mehr

Die Ein­ga­ben eines gewissen Patienten wer­den zwar wei­ter­hin ge­prüft, aber es gibt keine förm­li­chen Ent­schei­dun­gen mehr. Die Verschwendung von Arbeitskapazitäten wird gestoppt (eigener Leitsatz – vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – u.a. 2 ARs 166/21).

Diese Botschaft des Bundesgerichtshofs (2. Senat) wurde einem Patienten/Betroffenen mit auf dem Weg gegeben, der sich auf einem “Kreuz­zug” gegen sein Ärzte den Bundesgerichtshof immer und immer wie­der mit un­zu­läs­si­gen An­trä­gen be­hel­ligt hat.

Sachverhalt

Die Be­schwer­den gegen ins­ge­samt 15 Be­schlüs­se von drei Ober­lan­des­ge­rich­ten (Bam­berg, Hamm und Stutt­gart) hat nun der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs mit sei­nen Be­schlüs­sen ab­ge­ar­bei­tet (Be­schluss vom 10.10.2023 – alle beginnen mit 2 ARs ). All die­sen Ver­fah­ren lagen Straf­an­zei­gen gegen die be­han­deln­den Ärzte durch einen Pa­ti­en­ten zu­grun­de, mit denen die­ser “seit Jah­ren”, so der Bundesgerichtshof, Ge­rich­te und Staats­an­waltschaften be­schäf­tig­te.

Diese 15 jetzt ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dun­gen seien noch längst nicht alles an Beschwerden. So seien noch ver­schie­de­ne wei­te­re Fälle an­hän­gig.

Allen Fäl­len sei aber ge­mein­sam, dass die Staats­an­walt­schaf­ten kei­nen An­fangs­ver­dacht einer Straf­tat auf Sei­ten der jeweiligen Ärzte er­ken­nen habe können. Die zuständigen Oberlandesgerichte bestätigten diese Auffassung der Staatsanwaltschaften. Damit war er nicht zufrieden und wandte sich an den Bundesgerichtshof.

Rechtlich!

Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts (in Berlin Kammergericht) ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO keine Beschwerde zulässig. Das muss man wissen! Daher sind solche Rechtsbehelfe allesamt unzulässig. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist Schluss!

Der Patient stellte trotzdem immer neue Anträge und legte Beschwerden ein. Der BGH hatte schon entschieden und die rechtliche Lage erklärt. Der Mann ignorierte dies alles und legte weiter auf.

Die Entscheidung(en) des BGH

Deswegen kam der BGH zu der Erkenntnis, dass es keinen Sinn ergebe, ihm immer und immer wieder die Rechtslage zu erklären. Statt­des­sen wer­den seine Ein­ga­ben zu­künf­tig zwar noch ge­prüft, aber nicht mehr förm­lich be­schie­den, ent­schied der Senat nun in mehr­fa­cher Aus­fer­ti­gung. 

Die Karls­ru­her Rich­te­rin­nen und Rich­ter räum­ten dabei ein, dass die Rechts­schutz­ga­ran­tie des Art. 2 Abs. 1 GG in Ver­bin­dung mit Art. 20 Abs. 3 GG im Nor­mal­fall auch bei wie­der­hol­ten An­trä­gen in einer Sache eine förm­li­che Ent­schei­dung ver­langt. Sie stütz­ten sich aber auf eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (Be­schluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18) in einer ar­beits­ge­richt­li­chen Sache. Dort ist fest­ge­hal­ten, dass in Aus­nah­me­fäl­len Ein­ga­ben zwar wei­ter ge­prüft wer­den müs­sen, aber nicht mehr aus­drück­lich dar­über ent­schie­den wer­den müsse. An­de­re Rechts­su­chen­de soll­ten nicht unter der sinn­lo­sen Bin­dung von Ar­beits­kraft lei­den.

Bemerkung und Schluss

Eine Anzeige soll sich auch gegen eine zwi­schen­zeit­lich von dem Mann man­da­tier­te Rechtsanwältin richten. Da kann die Kollegin ja hoffen, wenn der BGH sich schon so krass äußert.  Die Verschwendung von Arbeitskapazitäten findet niemand witzig. Vielleicht sollte hier auch ein Missbrauchsgebühr wie beim Bundesverfassungsgericht eingeführt werden.

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