Die Eingaben eines gewissen Patienten werden zwar weiterhin geprüft, aber es gibt keine förmlichen Entscheidungen mehr. Die Verschwendung von Arbeitskapazitäten wird gestoppt (eigener Leitsatz – vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – u.a. 2 ARs 166/21).
Diese Botschaft des Bundesgerichtshofs (2. Senat) wurde einem Patienten/Betroffenen mit auf dem Weg gegeben, der sich auf einem “Kreuzzug” gegen sein Ärzte den Bundesgerichtshof immer und immer wieder mit unzulässigen Anträgen behelligt hat.
Sachverhalt
Die Beschwerden gegen insgesamt 15 Beschlüsse von drei Oberlandesgerichten (Bamberg, Hamm und Stuttgart) hat nun der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit seinen Beschlüssen abgearbeitet (Beschluss vom 10.10.2023 – alle beginnen mit 2 ARs ). All diesen Verfahren lagen Strafanzeigen gegen die behandelnden Ärzte durch einen Patienten zugrunde, mit denen dieser “seit Jahren”, so der Bundesgerichtshof, Gerichte und Staatsanwaltschaften beschäftigte.
Diese 15 jetzt veröffentlichten Entscheidungen seien noch längst nicht alles an Beschwerden. So seien noch verschiedene weitere Fälle anhängig.
Allen Fällen sei aber gemeinsam, dass die Staatsanwaltschaften keinen Anfangsverdacht einer Straftat auf Seiten der jeweiligen Ärzte erkennen habe können. Die zuständigen Oberlandesgerichte bestätigten diese Auffassung der Staatsanwaltschaften. Damit war er nicht zufrieden und wandte sich an den Bundesgerichtshof.
Rechtlich!
Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts (in Berlin Kammergericht) ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO keine Beschwerde zulässig. Das muss man wissen! Daher sind solche Rechtsbehelfe allesamt unzulässig. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist Schluss!
Der Patient stellte trotzdem immer neue Anträge und legte Beschwerden ein. Der BGH hatte schon entschieden und die rechtliche Lage erklärt. Der Mann ignorierte dies alles und legte weiter auf.
Die Entscheidung(en) des BGH
Deswegen kam der BGH zu der Erkenntnis, dass es keinen Sinn ergebe, ihm immer und immer wieder die Rechtslage zu erklären. Stattdessen werden seine Eingaben zukünftig zwar noch geprüft, aber nicht mehr förmlich beschieden, entschied der Senat nun in mehrfacher Ausfertigung.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter räumten dabei ein, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG im Normalfall auch bei wiederholten Anträgen in einer Sache eine förmliche Entscheidung verlangt. Sie stützten sich aber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18) in einer arbeitsgerichtlichen Sache. Dort ist festgehalten, dass in Ausnahmefällen Eingaben zwar weiter geprüft werden müssen, aber nicht mehr ausdrücklich darüber entschieden werden müsse. Andere Rechtssuchende sollten nicht unter der sinnlosen Bindung von Arbeitskraft leiden.
Bemerkung und Schluss
Eine Anzeige soll sich auch gegen eine zwischenzeitlich von dem Mann mandatierte Rechtsanwältin richten. Da kann die Kollegin ja hoffen, wenn der BGH sich schon so krass äußert. Die Verschwendung von Arbeitskapazitäten findet niemand witzig. Vielleicht sollte hier auch ein Missbrauchsgebühr wie beim Bundesverfassungsgericht eingeführt werden.
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