Revision: Anfechtung bei Freispruch

Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist.

Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Entscheidungsgründe in irgendeiner Weise belastet.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn durch die Art der Entscheidungsgründe die Grundrechte des Betroffenen verletzt.

(aus Bundesgerichtshof Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 2 StR 354/23)

Sachverhalt

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten am 25.05.2023 – 322 KLs 31/22 250 Js 159/21 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehörden in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.

Der Angeklagte ist ohne Verteidigerschrift hiergegen in Revision gegangen. 

Die Entscheidung

„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt:

„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie be- schwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter- zeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“ Dem tritt der Senat bei.“

Meinung und Schluss

Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass ein freigesprochener vormaliger Angeklagter nicht beschwert ist. Es werden auch Ausnahmen gemacht, wenn er mit der Begründung in seinen Grundrechten verletzt ist. Das kann der Freigesprochene aber vorher nicht wissen. Er hat auch nur eine Woche Zeit, die Revision gegen das freisprechende Urteil einzulegen. Um sicher zu gehen, müsste dieser die Revision pro forma einlegen, um zu verhindern, dass der Richter etwas grundrechtsabschneidendes ins Urteil bringt.

Denn wenn er es nicht macht, dann kann der Richter tatsächlich reinschreiben, was er will und auch eine Beweiswürdigung bringen, die beschwerend für den vormals Angeklagten sein kann.

Legt er die Revision ein und nimmt sie dann zurück, werden ihm aber auch die Kosten auferlegt. Eigentlich besteht die Gefahr kaum, doch man kann nie wissen ….. Bei einem Freispruch sollte die Frist zur Einlegung der Revision auf eine Woche nach Zustellung der schriftlichen Gründe gesetzt werden. Dann kann er auch für die Kosten gerade stehen, wenn der Freigesprochene eine Revision einlegt.

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