Geldgeschenke von hohem Wert sind regelmäßig kein Trinkgeld im Sinne des EStG. Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.12.2022 – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 -).
Steuerrecht: Zahlungen von 50.000 bzw. 1,3 Millionen EURO sind kein steuerfreies Trinkgeld weiterlesenSchlagwort-Archive: Steuer
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Die Steuerehrlichkeit von 2015
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Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun abschließend zugestimmt.