Die körperliche Durchsuchung einer als Mann geborenen Strafgefangenen, die noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten ist unabhängig vom amtlichen Personenstandseintrag zulässig (BayObLG, Beschluss vom 13.04.2026, Az.: 204 StObWs 156/26).
Im bayerischen Strafvollzug entscheidet nicht nur der Eintrag im Personenstandsregister, wer wen durchsuchen darf. Das BayObLG hat klargestellt, dass bei Transpersonen im Vollzug biologische Merkmale, äußeres Erscheinungsbild und frühere Selbstauskünfte den Personenstand überholen können. Für die Praxis heißt das: geschlechtliche Identität wird im Vollzug neu sortiert – nicht immer zugunsten der Betroffenen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Rechtsbereiche. Im Strafvollzug kollidiert diese formale Zuordnung mit Schutzpflichten gegenüber anderen Gefangenen und erfordert eine eigenständige vollzugsrechtliche Risikoabwägung.
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, einmal jährlich. Diese Regelung trifft auf ein System, das seit Jahrzehnten strikt nach männlichem und weiblichem Vollzug organisiert ist. Wo Selbstbestimmung, Sicherheit und Missbrauchsgefahr zusammentreffen, entsteht Reibung – besonders im Strafvollzug.
Mit Ejakulat versehene Briefseiten eines Gefangenen sind kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiges Paket. Eine Disziplinarmaßnahme wegen angeblicher Gefährdung der Gesundheit von Bediensteten verstößt gegen § 43 StVollzG NRW (LG Hagen, Beschluss vom 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).
Der Beschluss des Landgerichts Hagen zur „Spermapost“ aus der JVA Schwerte wirkt schrill, betrifft aber klassische Fragen des Strafvollzugsrechts: Was ist Schriftwechsel, was ist ein Paket und wann darf die Anstalt zu Disziplinarmaßnahmen greifen?
Die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers muss intensiv geprüft werden. Die unzureichende Berücksichtigung der Haftbedingungen und eine vorschnelle Überstellung können einen Grundrechtsverstoß darstellen. (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24)
Das Oberlandesgericht Hamm hält die Fesselung eines kampfsporterfahrenen Strafgefangenen während der Transporte für rechtens und weist dessen Rechtsbeschwerden ab (vgl. Beschluss vom 17.04.2023, Az. III-1 Vollz(Ws) 551/22; III-1 Vollz(Ws) 92/23).
Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen ein Besuch des inhaftierten Beschwerdeführers durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews untersagt wurde, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen (Beschluss vom 16. Juni 2022 – 2 BvR 784/21)
Ohne Gefahr im Verzug dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung während des Toilettengangs des Gefangenen den Haftraum betreten (Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022 – SR StVK 245/21 -).
Das Gericht ist verpflichtet, eine angefochtene Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG MV) vorliegen. Es liegt sonst eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz vor (Beschluss BVerfG 18. August 2021 – 2 BvR 2181/20).
Handys sind im Gefängnis mehr als gefragt. Die alten “Knochen” kosten für Gefangene manchmal ein Vermögen. In der Not werden die Wucherpreise bezahlt. Die Häftlinge nutzen sie für den privaten Gebrauch – also der Kommunikation mit ihrem sozialen Umfeld. Manche nutzen sie aber auch für krumme Geschäfte, Drogenhandel, aber auch für die Verbreitung von Kinderpornographie. Im WDR kam nun eine Reportage über einen neuen Spürhund, der Handys aufspüren soll.
Wer erinnert sich noch von den älteren an diesen Fall? Die jüngeren müssen mal fragen oder nachlesen. 🙂
Die Geiselnahme von Gladbeck (auch bekannt als Gladbecker Geiseldrama) war ein aufsehenerregendes Verbrechen im August 1988, in dessen Verlauf drei Menschen ums Leben kamen. Die Anklage warf später den Tätern Rösner und Degowski gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme mit Todesfolge vor, Degowski dazu Mord und Rösner versuchten Mord. Beide wurden am 22. März 1991 vom Landgericht Essen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt; für Rösner wurde darüber hinaus Sicherungsverwahrung angeordnet, da er nach Überzeugung des Gerichts ein Hangtäter sei. Rösners Freundin Marion Löblich erhielt eine neunjährige Freiheitsstrafe. Alle drei traten ihre Haft in nordrhein-westfälischen Gefängnissen an. Rösner und Degowski sollen demnächst freikommen. Warum nicht? Gladbecker Geiselnehmer bald frei? Warum nicht? weiterlesen →
Ein Jugendlicher wollte sich das größte deutsche Bierfest nicht entgehen lassen. Wer schon einmal da war, weiß, wovon ich rede. 😉 Der Jugendliche wollte halt zum Oktoberfest nach München. Dumm nur, dass er in der JA Stapelheim einsitzt. Was macht man da?
Ist die Haftzelle zu klein, wird es menschenunwürdig. Der Gefangene kann dafür eine Entschädigung verlangen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht steht online und wird wohl für einigen Zündstoff sorgen, wenn die Zellen mal nachgemessen werden…. Entschädigung wegen zu kleiner Haftzelle weiterlesen →
Die Entlassung von zwei (nunmehr) rechtskräfig Verurteilten aus der Untersuchungshaft sorgt in Hamburg für Aufregung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte die Entlassung der beiden Straftäter wegen einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer veranlasst. Sie saßen seit 2012 in Untersuchungshaft. Nun sollen sie verschwunden sein. Was war da los?