Ausländer: Religionswechsel aus “innerer Überzeugung” kann nicht missbräuchlich sein

Ein Re­li­gi­ons­wech­sel aus “in­ne­rer Über­zeu­gung” schlie­ßt eine Miss­brauchs­ab­sicht aus (EUGH 3 Kammer – Urteil vom 29.02.2024 – C-222/22).

Sachverhalt

Nachdem der erste Antrag des Klägers auf internationalen Schutz von den österreichischen Behörden abgewiesen worden war, stellte er in Österreich einen Folgeantrag und machte geltend, zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert zu sein. Er müsse deshalb befürchten, in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden.

Da ihm die Behörden glaubten, dass eine “innere Überzeugung” zu dem Religionswechsel geführt hatte und ebenfalls davon ausgingen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt würde, erkannten sie dem Iraner den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilten ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Sie verweigerten ihm jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einem Folgeantrag sei es nach österreichischem Recht erforderlich, dass der von dem Betroffenen selbst geschaffene neue Umstand – hier der christliche Glaube – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. Da der Mann erst in Österreich konvertiert ist, sei sein Antrag missbräuchlich.

Die Entscheidung

Es sei ausgeschlossen, dass eine Missbrauchsabsicht vorliegt, wenn jemand aus Überzeugung konvertiert und diese Religion auch ausleben.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter wiesen aber auch darauf hin, dass selbst bei Bejahung einer Missbrauchsabsicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bestehen bleibe, sofern eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland bestehe. Die Konvention verbiete nämlich die Ausweisung und Zurückweisung über die Grenzen von Gebieten, in denen das Leben oder die Freiheit der Person insbesondere wegen seiner Religion bedroht wäre.

Meinung und Schluss!

Die Entscheidung ist konsequent. Die österreichischen Behörden haben selbst festgestellt, dass der Iraner “aus innerer Überzeugung” zum Christentum konvertiert sei und diese Religion aktiv lebe. Warum dann diese Einschränkung, die unnütz Gerichte beschäftigt hat.

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