Dienstrecht: Polizist wegen rechtsextremer Chats zu Recht entlassen

Es ist unerheblich, ob die Gesinnung tatsächlich vorliegt. Die Sicht eines objektiven Betrachters ist entscheidend und dass muss der Kläger gegen sich geltend lassen. Gerade dadurch wird auch deutlich, dass der Kläger sich seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht ansatzweise bewusst ist und dass ihm damit erkennbar die erforderliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten fehlt (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/23.KO –).

Sachverhalt

Der Kläger war im Jahr 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probebeamtenverhältnis berufen und als Einsatzsachbearbeiter in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei eingesetzt worden. Bereits zuvor, noch während seines Vorbereitungsdienstes, hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien (sog. Sticker) in verschiedene WhatsApp-Chatgruppen mit diskriminierenden, antisemitischen, rassistischen, menschenverachtenden sowie frauen- und behindertenfeindlichen und gewaltverherrlichenden Inhalten hochgeladen.

Nach Bekanntwerden wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es folgte ein Entlassungsverfahren. Der Kläger wurde dann wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst beendet. Er befand sich auch noch im Probebeamtenverhältnis.

Hiergegen legte er Widerspruch ein und klagte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte sei vielmehr beurteilungsfehlerfrei von der charakterlichen Nichteignung des Klägers für den Polizeidienst ausgegangen. Damit knüpften die Koblenzer Richter an ihren bereits im November 2023 getroffenen Beschluss an, mit welchem sie die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt hatten. In dem Beschluss hatte das Gericht betont, es sei unerheblich, ob die vom Kläger verwandten „Sticker“ tatsächlich Ausdruck seiner Gesinnung seien. Der Kläger müsse diese so gegen sich gelten lassen, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen seien. Es werde deutlich, dass der Kläger sich seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht einmal ansatzweise bewusst sei und dass ihm erkennbar die erforderliche charakterliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugs­beamten fehle. Außerdem berücksichtigten die Richter, dass der Kläger im Februar 2024 strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen, in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig gesprochen worden war.

Meinung und Schluss!

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und richtig. Die Argumentation des Klägers war auch etwas dünn. Er meinte, dass es sich um sehr schwarzen Humor gehandelt habe. Naja, da hätte er schon kreativer sein müssen, vor allem wenn er relativ zeitgleich wegen §§ 86 a und 130 StGB verurteilt wurde (selbst, wenn das nicht rechtskräftig sein sollte). Über Monate hinweg soll er in den Chatgruppen diese Sticker versandt haben.

Eigentlich müsste man noch nachschieben, dass die charakterliche Ungeeignetheit auch aus der Dummheit sich widerspiegelt. Aber so hart wollten die Richter dann wohl doch nicht ins Gericht mit ihm gehen. Durch die Blume kann man das aber lesen.

Fragen?

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme insbesondere im Strafrecht, Verkehrsrecht, Waffen- oder Disziplinarrecht haben unter 0381 2037 6842 (Achtung neue Telefonnummer!!!).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert