Verwaltungsgericht: Rechtsextremismus allein reicht nicht für Waffenverbot!

Die bloße Einstufung als Rechtsextremist reicht nicht für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Verwaltungsgericht Gießen – Beschluss vom 21.03.2024 – 9 L 280/24.GI).

Sachverhalt

Im Januar 2024 widerrief der Wetteraukreis die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse eines Einwohners, nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz diesen als möglichen Rechtsextremisten identifiziert hatte. Der Betroffene hatte an Veranstaltungen der Partei „Die Heimat“ (früher NPD) teilgenommen und auf Demonstrationen ein kritisches Banner getragen. Die sozialen Medienaktivitäten des Antragstellers wurden ebenfalls dem Rechtsextremismus zugeordnet.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Eilantrag des Antragstellers statt. Die Kammer stellte fest, dass allein die Einstufung als Rechtsextremist durch das Landesamt für Verfassungsschutz keine ausreichende Basis für die Annahme waffen- oder sprengstoffrechtlicher Unzuverlässigkeit darstellt. Für eine solche Einschätzung wäre nachweisbare, aktiv-kämpferische Betätigung gegen die Verfassungsgrundsätze erforderlich. Zudem konnte eine Mitgliedschaft in der Partei „Die Heimat“ nicht nachgewiesen werden, und die politischen Aktivitäten des Antragstellers waren nicht ausreichend, um eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Vereinigungen zu belegen.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen wirft ein interessantes Licht auf eine ähnliche Thematik, die wir bereits in einem früheren Beitrag diskutiert haben. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.09.2023 die Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei “Die Heimat” eindeutig als Grund für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ansah, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen eine differenziertere Betrachtung dieser Frage.

In Gießen wurde betont, dass die bloße Einstufung als Rechtsextremist durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht ausreicht, um eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. Hierfür wäre eine bewiesene aktiv-kämpferische Betätigung gegen elementare Verfassungsgrundsätze erforderlich. Dies steht im Kontrast zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei bereits als ausreichenden Grund für den Entzug der Erlaubnisse sah.

Diese unterschiedlichen Herangehensweisen der Gerichte verdeutlichen die komplexe Natur des Waffenrechts in Deutschland, wo die individuellen Umstände und die spezifische Art der politischen Betätigung entscheidend sein können. Es wirft auch Fragen zur Konsistenz der rechtlichen Bewertungen auf und zeigt, wie wichtig es ist, dass die Gerichte eine klare und nachvollziehbare Linie in ihren Urteilen verfolgen.

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Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme insbesondere im Strafrecht, Verkehrsrecht, Waffen- oder Disziplinarrecht haben unter 0381 2037 6842 (Achtung neue Telefonnummer!!!).

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