Archiv der Kategorie: BtMG / KCanG / etc.

Hasch frei in Haft?

Auch Strafgefangene dürfen in ihrer Zelle bis zu 50 g Cannabis besitzen – ihre Hafträume gelten laut KG als „gewöhnlicher Aufenthalt“ i.S.d. § 3 KCanG (Urteil des KG vom 28.05.2025 – 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25).

Dürfen auch Strafgefangene Cannabis legal besitzen? Eine kuriose Frage, die das Kammergericht jetzt klar bejaht hat. Entscheidend war der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Und der liegt nach Ansicht der Richter – ganz legal – in der Zelle.

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Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen exzessivem Cannabiskonsum

Ein übermäßiger Cannabiskonsum kann eine Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ändert daran nichts. (Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 – 30 C 196/23)

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Französische Daten im deutschen Strafrecht: Der Weg ist nun frei

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: EncroChat-Daten, die in Frankreich gewonnen wurden, dürfen in deutschen Strafverfahren genutzt werden. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht (Beschl. v. 01.11.2024 – 2 BvR 684/22).

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Neuer THC-Grenzwert bewahrt Autofahrer vor Fahrverbot durch Freispruch

Ein 40-jähriger Mann aus dem Landkreis Leer wurde freigesprochen, nachdem eine Gesetzesänderung den THC-Grenzwert für Autofahrten angehoben hat. Der Bußgeldsenat des OLG Oldenburg stellte fest, dass der vorherige THC-Wert des Mannes nun unter dem neuen Grenzwert liegt, sodass der Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss entfällt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024 – 2 ORbs 95/24).

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BGH korrigiert eigenen Beschluss: Kontroversen um Verfahrenspraxis

In einer bemerkenswerten Art und Weise korrigierte der BGH seinen Beschluss zur Cannabis-Grenze und sorgte damit für Diskussionen über die Schnelligkeit und Intention seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24).

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BGH setzt 7,5 Gramm THC als Grenze: Ein erster kritischer Blick auf die Cannabisregulierung

Die nichtgeringe Menge von THC beträgt auch nach dem KCanG weiterhin 7,5 Gramm (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24).

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenze der nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 Gramm festgelegt, eine Entscheidung, die maßgeblich die Handhabung von Cannabisfällen in Deutschland beeinflusst.

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