Revision: Tötungsvorsatz bei gemeinsamen Messerangriff

BGH zieht Tötungsvorsatz bei gemeinsamem Messerangriff in Betracht, auch wenn nur der Oberschenkel getroffen wurde (Urteil vom 24.04.2024 – 5 StR 510/23).

Sachverhalt

In einem Park eskaliert ein Streit, woraufhin ein Mann zusammen mit zwei Begleitern zurückkehrt, um sich zu rächen. Alle drei, bewaffnet mit Messern, greifen den Bekannten an. Einer der Angreifer sticht gezielt in das Bein des Opfers, während die anderen den Oberkörper des Opfers anvisieren. Die Angreifer waren sich der potenziellen Lebensgefahr ihrer Handlungen bewusst. Das Opfer überlebt die Attacke. Das Landgericht Kiel (13 KLs 588 Js 51074/22 (2)) verurteilte am 03.07.2023 den Haupttäter ursprünglich wegen gefährlicher Körperverletzung ohne Annahme eines Tötungsvorsatzes – unter an­de­rem wegen der Spon­ta­ni­tät der Tat und des Mes­ser­stichs le­dig­lich in die Bein­re­gi­on.

Entscheidung

Diese Entscheidung wurde jedoch vom Bundesgerichtshof hinterfragt, der eine mögliche Tötungsabsicht aufgrund der Schwere und Zielrichtung der Stiche in Betracht zog. Zudem stellte der BGH die angenommene Spontanität in Frage. Immerhin sei der Angeklagte gegangen und mit zwei Begleitern zurückgekehrt. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht zur Neubewertung der Tötungsabsicht. Dabei soll nun auch diepotenzielle Zurechenbarkeit der Handlungen der Begleiter berücksichtigt werden.

Meinung und Schluss

Dieses Urteil des BGH unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Justiz auch scheinbar weniger gefährliche Handlungen in einem gewalttätigen Kontext bewertet. Es zeigt, dass die gemeinsame Vorbereitung und Ausführung eines Angriffs mit potenziell tödlichen Waffen das Gericht veranlassen kann, einen Tötungsvorsatz anzunehmen. Die Entscheidung betont zudem die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Prüfung von Gewalttaten in Gruppen.

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