Einem Mandanten wurde der TV entzogen und dafür durfte er Landschaften puzzeln. Beschäftigung a lá JVA? Geht das?
Wie würden Sie sich fühlen? Unabhängig davon, ob derjenige schuldig oder unschuldig im Gefängnis sitzt, ist doch der TV eine willkommene Ablenkung zum Stress, den die Inhaftierung mit sich bringt.
Die Entziehung des TV ist eine sehr gern angewandte Disziplinarmaßnahme (kurz “Diszi” gegenüber dem undisziplinierten Gefangenen.
Nach § 102 StVollzG können bei Pflichtverstößen eines Gefangenen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Erlaubt sind solche Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen Pflichten, die das StVollzG selbst auferlegt, bzw. solchen, die sich indirekt aus dem StVollG ergeben.
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen nach § 103 Abs. 1 StVollzG sind:
- Verweis
- die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten
- die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen
- die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten
- die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen
- der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche
- der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten
- Arrest bis zu vier Wochen.
Puzzle statt TV. Es geht also!
Wenn mein Mandant das eine Puzzle fertig hat, bekommt er dann ein neues Puzzle? Die Frage hat mir die JVA noch nicht beantwortet.