Wiederholungsgefahr wegen einer Tat von anno dazumal! (von Rechtsanwalt Thomas Penneke)

UhrFür das Amtsgericht Schwerin und für das Landgericht Schwerin genügt zur Begründung des Haftbefehls bzgl. der Wiederholungsgefahr auch das Heranziehen einer letzten Verurteilung aus dem Jahre 2006. Die Amtsrichterin selbst feragt sich und dies teilte sie mir mehrfach telefonisch als auch in zwei Haftverkündungsterminen mit, was Besonderes im Leben meines Mandanten sich verändert hat, dass er so positiv durch das Leben seit 2006 kam. Sie kam zu dem Schluss, dass es eine solche positive Veränderung gegeben haben muss, denn sie kannte den Mandanten bis 2006 nur als sehr aggressiven Menschen.

Eine Aufhebung des Haftbefehls hielt die Richterin nicht für möglich, da das 2006 (!) erkannte Alkoholproblem nicht gelöst sei und somit in Bezug auf die letzte 2006 abgeurteilte Tat eine Wiederholungsgefahr bestünde.

Der Mandant wurde aus seiner Arbeit und seiner Familie (mit Kind) gerissen. Er befindet sich seit fast fünf Monaten in Untersuchungshaft.

Das Amtsgericht stützte sich nun in zwei Haftentscheidungen seit Oktober 2013 auf diese Verurteilung von anno dazumal und das Landgericht Schwerin führt in seiner letzten Beschwerdeentscheidung vom 7. Februar 2014 zu diesem Sachverhalt aus:

 „Es liegt aber der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Schwerin vom 15.10.2013 sowie die Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss vom 27.01.2014 wird Bezug genommen. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, es habe einen Wechsel im Leben des Angeschuldigten gegeben, da er seit der letzten Verurteilung keine Straftaten begangen habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr, denn der neuerliche Tatvorwurf aktualisiert gerade das aggressive Verhaltensmuster des Angeschuldigten unter Alkoholeinfluss.[…]“  (Beschluss LG Schwerin vom 7. Februar 2014 – 32 Qs 7/14)

 

Thomas Penneke (Rechtsanwalt / Strafverteidiger)