Ein paar kleine Haftfragen kompakt

Untersuchungshaft

Hier ein Überlick über Entscheidungen in Sachen Haft

 

In Haftsachen gibt es hier heute einen kleinen Überlick über interessante Entscheidungen. Damit es nicht zu voll wird, habe ich erst einmal ein paar eingestellt. Nach und nach werde über ich über neuen Entscheidungen informieren. Wenn Sie noch mehr Fragen haben oder die Mandatierung in einer Strafvollzugs- bzw. Strafvollstreckungsangelegenheit wünschen, dann kontaktieren Sie mich.

Auf den Lauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist § 43 Abs. 1 StPO anzuwenden. Der Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, wird nicht mitgezählt. (OLG Stuttgart 1 HEs 89/14 Beschluss vom 17.9.2014)

 

Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, so begründet dies für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Es kann als Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr bewertet werden. (KG 1 Ws 61/14 Beschluss vom 21.8.2014)

 

Wenn dem Verteidiger unmittelbar vor dem Haftprüfungstermin keine Akteneinsicht gewährt wird, verletzt dies nicht die grundrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und EMRK). Wenn Einsicht in die Akten oder Aktenteile schon gewährt wurde und es sich hierbei um die wesentlichen Tatsachen und Beweise handelt, die zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogenn werden und der Verteidiger Stellung nehmen kann, ist daher ein Haftbefehl nicht wegen unterbliebener Akteneinsicht aufzuheben. (AG Frankfurt Oder 45 Gs 48/14 Beschluss vom 24.3.2014)

 

1. Der Umstand, dass sich die Schadenshöhe eines Vermögensdelikts noch nicht exakt beziffern lässt, steht der Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Es muss lediglich mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit feststehen, dass (neben den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Vermögensdelikts) ein Vermögensschaden vorliegt, wobei sich diese Einschätzung nach dem jeweiligen Stand der Ermittlungen richtet.
2. Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, begründet dies für sich allein keine Fluchtgefahr, kann aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn dies als Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr gewertet wird. (KG, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 Ws 61/14)

 

Auch bei nur noch geringer Lebenserwartung (hier möglicherweise 6 Monate) ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht generell ausgeschlossen. (LG Kleve, Beschl. v. 04.12.2014 – 120 Qs 112/14)

 

Dem Grundrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten auf Informationsfreiheit wird grundsätzlich mit der Bereitstellung eines Programmangebots von 26 Fernsehprogrammen, an dessen Auswahl die Untergebrachten sogar beteiligt waren, entsprochen. (OLG Hamm, 07.10.2014 – 1 Vollz(Ws) 404/14)

 

Zur Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit erheblichem Aktenbestand und einem umfangreichen Sachverständigengutachten. Gerade der besondere Umfang des Verfahrens mit schon jetzt mehr als 500 Band Leitz-Ordnern (Datenvolumen digitalisiert auf 7 DVD-Datenspeichern) stellt angesichts dessen, dass er für ein ordnungsgemäßes gerichtliches Hauptverfahren auszuwerten und nachvollziehbar aufzubereiten ist, einen solchen „anderen wichtigen Grund” im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar. (OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14)

 

Dies soll nur eine kleine Auswahl zum Thema Haftfragen sein. Wenn Sie noch mehr Fragen haben oder die Mandatierung in einer Strafvollzugs- bzw. Strafvollstreckungsangelegenheit wünschen, dann kontaktieren Sie mich.

 

Thomas Penneke

Fachanwalt für Strafrecht