Entschädigung wegen zu kleiner Haftzelle

Ist die Haftzelle zu klein, wird es menschenunwürdig. Der Gefangene kann dafür eine Entschädigung verlangen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht steht online und wird wohl für einigen Zündstoff sorgen, wenn die Zellen mal nachgemessen werden….

 

Nach einem Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes, das am 05.11.2009 bekannt gegeben wurde, ist die mehrmonatige Unterbringung eines Häftlings in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von 5,25 Quadratmetern und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden menschenunwürdig. Eine solche Unterbringung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Nicht zu beanstanden ist es indes, wenn einem Betroffenen eine Geldentschädigung erst für den Zeitraum ab Veröffentlichung des Berliner Urteils zuzüglich einer zweiwöchigen Umsetzungsfrist gewährt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auf die Klage eines Häftlings entschieden, eine Entscheidung des Kammergerichts damit indes nur teilweise bestätigt (Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 1 BvR 1127/14). Siehe Beck-Online vom 16.9.2015

Der komplette Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14 sich hier.

Recht interessant ist die Angabe der Einschlusszeiten. Wenn ich mir hier die Untersuchungsgefangenen ansehe, die 23 Stunden eingesperrt sind, dann sehe ich jetzt schon eine Lust zu klagen. Aber vorher muss ich die Zellen mal noch nachmessen. Vielleicht übernimmt das einer in der Haft? Liest gewiss einer mit. 😉

Thomas Penneke

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