Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei Ausländern nicht zwingend

UntersuchungshaftUntersuchungshaft muss bei Ausländern nicht zwangsläufig angeordnet werden. Viel zu schnell wird sie von Gericht, teils ohne tiefgründige Prüfung oder der Abwägung der Verhältnismäßigkeit vollzogen. Heute stolperte ich über einen schönen Beschluss des Kammergerichts vom 7. März 2013 [4 Ws 35/13 vorausgehend: LG Berlin – 15.02.2013 – AZ: (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12)]. Es geht um die Untersuchungshaft und die viel zu schnell eben angenommene Fluchtgefahr bei Ausländern.

 

Dabei stellt das Kammergericht einmal klar, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO nicht zu fragen ist, ob die Untersuchungshaft angeordnet werden KANN, sondern ob  sie wegen überwiegender Belange ZWINGEND GEBOTEN IST.  Es soll immer ultima ratio sein. In einem Fall habe ich diese Situation gerade auch. Der griechische Mandant wurde zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen, befand sich sechs Wochen auf freiem Fuß (ohne die Flucht auch nur in Erwägung zu ziehen) und wurde aufgrund des Beschlusses des OLG Brandenburg wieder eingekastelt. Selbst hier war es so, dass seine Anwälte und er den neuen Haftbeschluss erhielten und er sich dann stellte (normalerweise wird man verhaftet und dann der Beschluss eröffnet). Er hat also keine Anstalten gemacht, sich dem Verfahren zu entziehen.

 

Nur zur Sicherung des Verfahrens soll der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen werden.

 

NUR DANN!

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Thomas Penneke

www.penneke.de

 

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