Ein Mitangeklagter spricht mit seiner Mutter und in einer Telekommunikationsüberwachung wird das wie folgt wiedergegeben: “Wir haben uns um den Zeugen gekümmert.”
Daraus zieht das Oberlandesgericht Rostock in eigener Verantwortung als letzte Beschwerdeinstanz in einer Haftsache, dass mit “WIR” nur (!) die beiden anderen Mitangeklagten gemeint gewesen sein können.
Und wieder hat sich das Oberlandesgericht die Chance entgehen lassen, mit einem weisen Urteil die unteren Gerichte zu disziplinieren.
Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr erfordert nämlich jedoch, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunklunghandlungen für den Fall zu erwarten sind, wenn der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird. Bloße Möglichkeiten, dass solche Handlungen vorgenommen werden könnten, genügen grundsätzlich nicht. Dies muss sich auf jeden einzelnen Beschuldigten beziehen, der in Haft genommen werden soll.
Mittlerweile ist das Strafverfahren auch beendet und der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt nunmehr vor. Dieser ist aufgrund der hohen Strafe aus dem Urteil nachvollziehbar. Verdunklungsgefahr lag jedenfalls nicht vor.
So kann man auch – ohne Konsequenzen als Richter zu befürchten – bis zum Abschluss des Verfahrens mutmaßliche Täter in Haft lassen. Erst mit dem Urteil kommt ein richtiger Haftgrund.