Gladbecker Geiselnehmer bald frei? Warum nicht?

Wer erinnert sich noch von den älteren an diesen Fall? Die jüngeren müssen mal fragen oder nachlesen. 🙂

Die Geiselnahme von Gladbeck (auch bekannt als Gladbecker Geiseldrama) war ein aufsehenerregendes Verbrechen im August 1988, in dessen Verlauf drei Menschen ums Leben kamen. Die Anklage warf später den Tätern Rösner und Degowski gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme mit Todesfolge vor, Degowski dazu Mord und Rösner versuchten Mord. Beide wurden am 22. März 1991 vom Landgericht Essen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt; für Rösner wurde darüber hinaus Sicherungsverwahrung angeordnet, da er nach Überzeugung des Gerichts ein Hangtäter sei. Rösners Freundin Marion Löblich erhielt eine neunjährige Freiheitsstrafe. Alle drei traten ihre Haft in nordrhein-westfälischen Gefängnissen an. Rösner und Degowski sollen demnächst freikommen. Warum nicht? 

Was war damals geschehen?

Kurzfassung: Am 16. August 1988 überfielen Dieter Degowski und Hans-Jürgen Rösner die Filiale der Deutschen Bank im nordrhein-westfälischen Gladbeck. Im Anschluss nahmen sie mehrmals Geiseln und flüchteten mit ihnen zwei Tage lang durch Deutschland und die Niederlande. Die Geiselnahme endete am 18. August 1988 in einer  Polizeiaktion auf der Autobahn 3 bei Bad Honnef. Während der Flucht ermordete Degowski den 15-jährigen Italiener Emanuele De Giorgi in einem entführten Linienbus und bei der Verfolgung in die Niederlande kam bei einem Zusammenstoß mit einem LKW ein Polizist ums Leben. Eine zweite Geisel, die 18-jährige Silke Bischoff, wurde während der abschließenden Polizeiaktion auf der Autobahn erschossen. Laut Behördenangaben wurde der tödliche Schuss auf sie aus der Waffe Rösners abgegeben.

Die Rolle der Presse – damals wie heute – war auch bedeutend!

So interviewten Journalisten die Geiselnehmer, fuhren in Fluchtfahrzeugen mit und behinderten durch ihre Nähe zu den Geiselnehmer enorm die Polizeiarbeit.

Doch warum sollen sie nicht freikommen?

Einige fragen sich, warum man die beiden rauslässt. Also bei einem ist es schon beschlossen (Degowski), bei dem anderen noch nicht (Rösner). Es ist aber nur noch eine Frage der Entscheidung und Zeit.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert uns die Rechtsfindung.

§ 57 a StGB!

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  • 15 Jahre verbüßt sind
  • nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebieten
  • und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz Nr. 2 und 3 vorliegen

Also hier  ist dann noch § 57 StGB zu beachten.

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt.  Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

Lebenslang absolut (mit Ausnahme)!

Die lebenslange Strafe ist als absolute Strafe angedroht u.a. in § 211 StGB (Mord). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe bejaht, jedoch einschränkende Grundsätze für die Verhängung (bei Mord) formuliert. Zum einen müssen die Mordmerkmale des § 211 StGB restriktiv ausgelegt werden, zum anderen muss die Möglichkeit der früheren Entlassung bestehen. Den verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 57a StGB Rechnung getragen, wonach auch für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte eine konkrete Chance haben, wieder in Freiheit zu gelangen. Liegen die Voraussetzungen des § 57a StGB nicht vor, so besteht für den Verurteilten lediglich die Möglichkeit, um eine Gnadenentscheidung zu bitten und damit im Gnadenweg die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu erreichen.

Wie sieht es bei den beiden aus?

Im Oktober 2015 hat Rösner nach 27 Jahren Haft zum ersten Mal das Gefängnis für vier Stunden im Rahmen einer begleiteten Ausführung zur „Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit“ verlassen. Als frühester Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft wäre der 27. Februar 2016 in Betracht gekommen. Wenn der Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Strafgesetzbuch (StGB) zur Bewährung ausgesetzt wird, wird auch die Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Also die Freilassung ist möglich.

Auch nachdem Degowski seine Mindesthaftstrafe verbüßt hatte, entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg im August 2013, dass er vorläufig weiter in Haft bleiben müsse. Seit 2014 darf Degowski das Gefängnis im Rahmen von begleiteten Ausführungen verlassen, mit seiner Entlassung aus der Haft sei nicht vor August 2016 zu rechnen. Seit August 2016 wird mit seiner Haftentlassung gerechnet. Hierzu wird ein Gutachten erstellt. Degowski wird dann einen neuen Namen tragen dürfen. Anfang 2017 war Degowski noch immer in Haft und es wurde nun frühestens für Ende 2017 mit einer Entlassung gerechnet.

Am 10. Oktober 2017 wurde bekannt, dass Degowski freigelassen werden soll. Ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, kann ich noch nicht sagen. Rösner möchte nun auch seine Freilassung.

Er hat gute Chancen….

 

www.penneke.de

Sie fanden meinen Artikel interessant / nützlich? Dann teilen Sie ihn über die sozialen Netzwerke mit Ihren Freunden.
Sie wollen immer über neue Beiträge informiert werden? Dann tragen Sie sich doch jetzt für meinen Newsletter ein!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert