Gefangenem muss Zeit zur Beendigung des Toilettengangs gegeben werden

Ohne Gefahr im Verzug dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung während des Toilettengangs des Gefangenen den Haftraum betreten (Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022 – SR StVK 245/21 -).

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung den Haftraum sofort betreten, wenn der Gefangene auf der Toilette ist. Dem Gefangenem muss Zeit gegeben werden, den Toilettengang beenden zu können.

Sachverhalt

An einem Morgen im März 2021 wollten zwei Strafvollzugsbeamte in einer Haftanstalt in Bayern eine Haftraumkontrolle durchführen. Es sollte geprüft werden, ob der Strafgefangene verbotene Poster abgehangen hat. Zu der Zeit war der Gefangene aber auf Toilette. Dies hatte er den Strafvollzugsbeamten auch mitgeteilt. Die Beamten betraten hingegen dennoch den Haftraum. Dagegen richtete sich die Klage des Gefangenen. Er sah sich in seiner Intimsphäre verletzt und hielt das Betreten des Haftraums während seines Toilettengangs für rechtswidrig.

Entscheidung des Landgerichts

Ihm hätte genügend Zeit eingeräumt werden müssen, seinen Toilettengang zu beenden. Es sei ersichtlich, dass die Benutzung der Toilette nicht augenblicklich abgebrochen werden könne.

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