Beweisnot: Keine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB liegt dann nicht vor, wenn eine Audioaufnahme von einer in Beweisnot befindlichen Partei gemacht wurde, um sie der Polizei zu übergeben. In diesem Fall ist die Audioaufnahme nicht unbefugt im Sinne der Vorschrift gefertigt worden. (Beschluss vom 04.01.2023  – 16 Qs 98/22 -).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im August 2021 heimlich eine Audioaufnahme von seiner Ehefrau angefertigt, um die Aufnahme der Polizei zu übergeben. Der Ehemann sah sich mehreren strafrechtlichen Vorwürfen seiner Ehefrau ausgesetzt. Zudem bestand ein Scheidungs- und Sorgerechtsstreit. Um seine Position zu verbessern, nahm der Ehemann die Audioaufnahme auf.

Entscheidung des Amtsgericht Maulbronn

Das Amtsgericht Maulbronn sah in dem Verhalten keine Strafbarkeit und lehnte daher den Erlass eines Strafbefehls ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Keine Strafbarkeit wegen heimlicher Audioaufnahme

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein strafbares Verhalten liege nicht vor, da der Ehemann die Audioaufnahme nicht unbefugt im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB angefertigt habe. Der Begriff “unbefugt” sei im Rahmen von fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Personen immer dann besonders restriktiv auszulegen, wenn eine erkennbar in Beweisnot befindliche Person von ihr gefertigte Audioaufnahmen ausschließlich mit den für die Auseinandersetzung jeweils zuständigen Behörden teilt. Dies sei hier der Fall gewesen.

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