Körperverletzung durch nicht gehorchenden Schäferhund

Das Land­ge­richt Os­na­brück hat am 20. Januar 2021 die Ver­ur­tei­lung eines Man­nes, des­sen un­ge­hor­sa­mer und nicht an­ge­lein­ter Schä­fer­hund eine Frau at­ta­ckiert und zu Fall ge­bracht hatte, wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung be­stä­tigt und dessen Berufung verworfen. Zur Sorgfaltspflicht eines Hundebesitzers führt das Landgericht im Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 weiter aus.

Die Berufung hatte deswegen keinen Erfolg, da der Angeklagte seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt habe. So hätte er nicht mit einem großen Schäferhund in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, wenn dieser nicht aufs Wort höre. Er hätte ihn anleinen müssen.

Das sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie hier anderen Personen unkontrolliert nähern konnte.

Dass dann Personen stürzen und sich verletzen können, hätte der Angeklagte vorhersehen müssen.

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