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BGH: Fahren ohne Zulassung ist keine Steuerhinterziehung

Eine bloß aus einer Verordnung stammende Pflicht reicht nicht aus, um der Blankettstrafnorm des § 370 AO als Grundlage zu dienen. Art. 103 Abs. 2 GG verlange, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens vorhersehbar sein müsse. Verordnungen dürfen Umstände allenfalls konkretisieren (BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 StR 295/22).

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2.154 Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

Penneke26

2.154 Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

 

Berlin: (hib/HLE) Wegen Steuerhinterziehung sind von den Gerichten im vergangenen Jahr insgesamt 2.154 Jahre Freiheitsstrafen verhängt worden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/3242) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3036) mitteilt, waren es im Jahr zuvor 2.341 Jahre gewesen. Wegen Subventionsbetrugs erfolgten im Jahr 2013 Verurteilung zu insgesamt 13 Jahren Freiheitsstrafe (Vorjahr: neun Jahre). Außerdem teilt die Regierung mit, dass im Jahr 2013 18.032 aufgrund der Abgabe von Selbstanzeigen begonnene Strafverfahren wieder eingestellt wurden.

 

Quelle: Bundestag