BGH: Fahren ohne Zulassung ist keine Steuerhinterziehung

Eine bloß aus einer Verordnung stammende Pflicht reicht nicht aus, um der Blankettstrafnorm des § 370 AO als Grundlage zu dienen. Art. 103 Abs. 2 GG verlange, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens vorhersehbar sein müsse. Verordnungen dürfen Umstände allenfalls konkretisieren (BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 StR 295/22).

Seine Revision führte zwar im Ergebnis nicht zu einer geringeren Strafe, aber das Finanzdelikt beschäftigte den BGH näher.

Sachverhalt

Der Angeklagte war vom Landgericht Detmold  wegen Verkehrsdelikten zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. In einem der Fälle war er ohne Führerschein mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug unterwegs. Als eine Polizeistreife auf ihn aufmerksam geworden war, flüchtete der Mann. Nach einer Strecke von 15 Kilometern brachen die Beamten die Verfolgung ab. Eine Kollision mit einer Schülergruppe vermied der Flüchtende dabei nur knapp.

Entscheidung des Landgerichts Detmold

Das Landgericht Detmold wertete dies als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Steuerhinterziehung.

Entscheidung des BGH

Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung überzeugte den 1. Strafsenat dabei nicht. Diese könne nicht auf § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KraftStDV wegen fehlender Mitteilung der vorschriftswidrigen Fahrt gegenüber den Finanzbehörden gestützt werden. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen setze voraus, dass der Bürger zu einer entsprechenden Anzeige verpflichtet sei. Hier käme nur die Mitteilungspflicht aus dem 2017 eingeführten § 15 Abs. 1 KraftStDV in Betracht. In einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2018 hatte der Senat die Frage noch offengelassen, da die Tat sich vor Einführung der Regelung ereignet hatte.

Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs habe ich oben wiedergegeben.

Da war einer am Landgericht Detmold – ohne Not – aber kreativ.

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