Holocaustleugnung allein in einem Schreiben an ein Finanzamt erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Es handelt sich nicht um ein „Verbreiten“ im Sinne von § 130 StGB, wenn die Äußerungen nur für einen begrenzten Kreis beruflich beteiligter Personen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 25.09.2024 – 3 StR 32/24).
Auf 50 Seiten eines 339 Seiten umfassenden Schreibens an das Finanzamt soll die ehemalige Anwältin den Holocaust geleugnet haben. Wie geht das?
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