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Keine Volksverhetzung bei Schreiben an Finanzamt

Holocaustleugnung allein in einem Schreiben an ein Finanzamt erfüllt nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Es handelt sich nicht um ein „Verbreiten“ im Sinne von § 130 StGB, wenn die Äußerungen nur für einen begrenzten Kreis beruflich beteiligter Personen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 25.09.2024 – 3 StR 32/24).

Auf 50 Seiten eines 339 Seiten umfassenden Schreibens an das Finanzamt soll die ehemalige Anwältin den Holocaust geleugnet haben. Wie geht das?

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Nutzung des Judensterns ist grundsätzlich nicht strafbar

Die Nutzung eines Judensterns mit Ersetzung des Worts “Jude” mit “nicht geimpft”, “AFD Wähler”, “SUV Fahrer” und “Islamophop” im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung stellt nicht ohne weiteres eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter national­sozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar (OLG Saarbrücken 8. März 2021 – Ss 72/20 (2/21).

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