Ein Verteidiger kann nicht verlangen, dass ihm ein amtlich verwahrtes Beweisstück (hier: Smartphone) zur unbeaufsichtigten Nutzung überlassen wird (BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25).
Die Verteidigung wollte ein Smartphone aus der amtlichen Verwahrung, um selbstständig auf eine Cloud zuzugreifen. Der BGH stoppte das klar: Beweisstücke bleiben unter amtlicher Kontrolle – alles andere würde deren Beweiswert gefährden.
Auch für die Staatsanwaltschaft gilt beim Befangenheitsantrag der Unverzüglichkeitsgrundsatz – allerdings unter Berücksichtigung behördlicher Abläufe (BGH, Urteil vom 09.04.2025 – 1 StR 371/24).
Was heißt eigentlich “unverzüglich”? Im Fall eines Befangenheitsantrags des Staatsanwalts vor dem LG München I musste der BGH diese Frage klären. Der Antrag ging nämlich erst anderthalb Tage nach dem Anlass ein. Grund: Chef nicht erreichbar, Folgeverhandlung dazwischen. Trotzdem alles richtig gemacht, sagt der BGH.
Verdeckt geführte Kommunikation zwischen der Vorsitzenden Richterin und der Staatsanwaltschaft begründet die Besorgnis der Befangenheit (§ 338 Nr. 3 Alt. 2 StPO) und führt zur Urteilsaufhebung (Beschl. v. 01.04.2025, Az. 1 StR 434/24).
In einem Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Mordurteil des Landgerichts Traunstein aufgehoben. Grund: Die Vorsitzende hatte heimlich mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert – ein klarer Fall von Besorgnis der Befangenheit.
Das BVerfG hat die Verwerfung einer Revision durch den BGH aufgehoben, weil nicht erkennbar war, worin der behauptete Vermögensschaden liegen sollte – ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (Beschluss vom 09.04.2025 – 2 BvR 1974/22).
Eine brutale Attacke im Tattoostudio – mit Schlagwerkzeugen und Möbelstücken. Trotzdem ist nicht jede Gewalttat gleich eine räuberische Erpressung. Das BVerfG bremst den BGH: Ohne konkreten Vermögensschaden gibt es keinen Straftatbestand – und auch keine einfache Revisionserledigung.
BGH bestätigt Haftstrafe für korrupten Oberstaatsanwalt
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines früheren Oberstaatsanwalts in Frankfurt im sogenannten „Abrechnungsbetrugsskandal“ wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung bestätigt. Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist rechtskräftig (BGH, Beschlüsse vom 01.04. und 08.04.2025 – 1 StR 475/23).
Wenn aus Recht Unrecht wird – und das mitten in der Justiz. Im Frankfurter Korruptionsskandal um einen Oberstaatsanwalt hat der Bundesgerichtshof die Strafe bestätigt: sechs Jahre Freiheitsentzug und mehr als eine halbe Million Euro zurück an den Staat. Eine Ohrfeige für das Vertrauen in die Integrität der Strafverfolgung.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des LG Lübeck gegen einen früheren Staatsanwalt wegen sexuellen Übergriffs auf seinen Sohn aufgehoben. Die Beweiswürdigung war fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – 5 StR 434/24).
Es ist einer der heikelsten Fälle der jüngeren Strafjustiz: Ein ehemaliger Staatsanwalt soll seinen Sohn sexuell missbraucht haben – verurteilt, dann revidiert. Der BGH hat das Urteil des LG Lübeck aufgehoben. Der Grund: fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage der Schuldfähigkeit. Ein hochsensibler Fall geht in die nächste Runde. Beweiswürdigung ist eben kein Ratespiel
Die Verurteilung der Angeklagten Lina E. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen ist rechtskräftig. Der BGH verwarf sowohl die Revision der Angeklagten als auch die des Generalbundesanwalts (BGH, Urteil vom 19.03.2025 – 3 StR 173/24).
Das Kapitel Lina E. ist juristisch abgeschlossen: Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Leipziger Linksextremistin weitgehend bestätigt. Damit bleibt das Urteil des OLG Dresden bestehen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bleibt unangetastet. Ein Rückblick auf ein Verfahren, das politische wie juristische Wellen schlug.
Das Landgericht Zwickau wertete die Tötung eines ehemaligen Jugendtrainers als Affekttat, da dieser zuvor sexuellen Missbrauch gestanden hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass das LG die Hinweise auf eine geplante Tat, insbesondere Google-Recherchen zu Selbstjustiz und Tötungsmethoden, nicht ausreichend gewürdigt habe (BGH, Urteil vom 19.12.2024 – 5 StR 588/24).
Die strafprozessuale Verwertbarkeit der “EncroChat”-Daten richtet sich nach dem Rechtszustand zum Zeitpunkt der Datenanforderung. Eine spätere Herabstufung des Straftatbestands ändert daran nichts. (BGH, Urteil vom 30.01.2025 – 5 StR 528/24)
Die Schüsse eines Mannes aus dem Reichsbürgermilieu auf Polizeibeamte stellen einen versuchten Mord dar. Der BGH hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe wegen der staatsfeindlichen Tatmotivation bestätigt (BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – 3 StR 204/24).
Der BGH hebt das Strafmaß eines Kokain-Kuriers auf, da der belastete Staatsanwalt im Prozess selbst die Anklage führte und moniert dabei die fehlende Berücksichtigung seiner Aufklärungsbemühungen gegen einen mittlerweile inhaftierten Staatsanwalt (BGH, Urteil vom 16.12.2024 – 6 StR 335/23).
Ein Anwalt, der wegen Zahnschmerzen einen Gerichtstermin verpasst, muss sich zumindest telefonisch beim Gericht abmelden. (Beschluss vom 23.10.2024 – V ZB 50/23).
Diese fehlende Information des Gerichts wurde ihm zum Verhängnis – und kostete seine Mandanten den Fall.
Hat der Räuber seine Beute in der Hand, muss er den Geschädigten nicht weiter angreifen. Der BGH hob ein Urteil auf, weil das Landgericht Osnabrück nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte von der versuchten Körperverletzung zurückgetreten ist (BGH, Beschluss vom 20.08.2024 – 3 StR 245/24).
Ein Richter überschritt die Grenzen seines Amtes, um Coronaschutzmaßnahmen an Weimarer Schulen zu kippen. Nun ist das Urteil wegen Rechtsbeugung rechtskräftig. Ein Fall, der das Vertrauen in die Justiz auf die Probe stellt. Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen (Angeklagter und Staatsanwaltschaft) verworfen Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24.
Die gesamte Tätigkeit eines Mitglieds einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung stellt eine einzige materielle Tat dar. Auch weitere Verstöße werden durch diese Beteiligung zu einer rechtlichen Handlungseinheit verknüpft (BGH Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24).
Damit hebt der dritte Senat des BGH die bisherige Rechtsprechung zu den Konkurrenzen auf.