Ein Anwalt, der wegen Zahnschmerzen einen Gerichtstermin verpasst, muss sich zumindest telefonisch beim Gericht abmelden. (Beschluss vom 23.10.2024 – V ZB 50/23).
Diese fehlende Information des Gerichts wurde ihm zum Verhängnis – und kostete seine Mandanten den Fall.
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandanten gegen ein Versäumnisurteil des Landgerichts Einspruch eingelegt. Doch auch zum zweiten Termin erschien er nicht. Der Grund: Am Morgen litt er unter starken Zahn- und Kopfschmerzen, sodass er mit einem Taxi den Zahnarzt aufsuchte. Dort erhielt er eine Behandlung, darunter Schmerzmittel, die ihn nach eigenen Angaben so beeinträchtigten, dass er den Gerichtstermin komplett vergaß.
Zuvor hatte er vergeblich versucht, einen Kollegen zu erreichen, um den Termin wahrzunehmen. Das Gericht selbst informierte er jedoch nicht.
Es erging ein weiteres Versäumnisurteil und seine Mandanten verloren den Fall endgültig. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung als unzulässig zurück. Dagegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.
Entscheidung
Der V. Zivilsenat des BGH erklärte die Rechtsbeschwerde der Mandanten gegen das OLG-Urteil für unzulässig (Beschluss vom 23.10.2024 – V ZB 50/23). Nach Ansicht der Richter hätte der Anwalt trotz Schmerzen und Medikamenten das Gericht über seine Verhinderung informieren müssen. Der Aufwand für einen solchen Anruf sei nicht höher als das Rufen eines Taxis oder der Versuch, einen Kollegen zu erreichen.
Der BGH betonte, dass die Wahrnehmung des Termins aufgrund der geschilderten Umstände zwar unrealistisch gewesen sei. Doch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Information des Gerichts habe bestanden. Ein Anruf hätte eine Terminverlegung ermöglicht und damit den Interessen der Mandanten gedient.
Meinung und Schluss
Wie peinlich muss das für den Kollegen gewesen sein? Aber das war auch nicht clever gemacht. Dieser Fall ist ein Lehrstück dafür, dass Kommunikation das A und O im Rechtsverkehr ist. Selbst bei gesundheitlichen Einschränkungen muss es Anwälten möglich sein, ein Gericht rechtzeitig zu informieren.
Der Kollege hat es ja noch nicht einmal versucht. Vielleicht hätte er den Vortrag auch anders gestalten müssen. Aber natürlich nicht lügen!
Der BGH hat hier also zu Recht klargestellt, dass Zahnschmerzen und Schmerzmittel keine Entschuldigung für die völlige Untätigkeit sind. Zumal der Kollege hier noch tätig werden konnte und auch tätig wurde.
Für die betroffenen Mandanten ist der Fall allerdings ein herber Rückschlag. Die Entscheidung zeigt allen Kollegen:
Wir Anwälte tragen eine hohe Verantwortung – und kleine Versäumnisse können große Konsequenzen haben. Ob der Anwalt die Wut seiner Mandanten nun ohne Schmerzmittel aushält, bleibt offen.