Lina E.: Urteil rechtskräftig!

Die Verurteilung der Angeklagten Lina E. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen ist rechtskräftig. Der BGH verwarf sowohl die Revision der Angeklagten als auch die des Generalbundesanwalts (BGH, Urteil vom 19.03.2025 – 3 StR 173/24).

Das Kapitel Lina E. ist juristisch abgeschlossen: Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Leipziger Linksextremistin weitgehend bestätigt. Damit bleibt das Urteil des OLG Dresden bestehen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bleibt unangetastet. Ein Rückblick auf ein Verfahren, das politische wie juristische Wellen schlug.

Sachverhalt

Lina E. war laut den Feststellungen des OLG Dresden Mitglied einer militant-linksextremen Gruppe, die in Leipzig operierte. Ziel der Gruppierung war es, Angehörige der rechtsextremen Szene mit massiver körperlicher Gewalt anzugreifen. Dabei wurden Schlagwerkzeuge eingesetzt, die Opfer erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Die Angeklagte selbst beteiligte sich aktiv an mehreren solcher Angriffe.

Das OLG Dresden verurteilte Lina E. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mehrerer gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Sowohl die Verteidigung als auch der Generalbundesanwalt legten Revision gegen das Urteil ein.

Entscheidung

Der BGH überprüfte das Urteil des OLG Dresden revisionsrechtlich. Dabei kam es lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Die wesentliche Strafzumessung blieb jedoch unverändert.

Die Revision des Generalbundesanwalts blieb erfolglos. Er hatte beanstandet, dass Lina E. in einem Fall freigesprochen wurde und nicht als Rädelsführerin der Vereinigung eingestuft wurde. Der BGH entschied, dass das OLG Dresden diese Punkte rechtsfehlerfrei beurteilt habe. Zwar habe Lina E. eine führende Rolle in der Gruppierung gespielt, es sei jedoch nicht erwiesen, dass sie prägenden Einfluss auf deren Struktur und Aktivitäten hatte.

Meinung und Schluss

Das Urteil ist gefallen – und die Debatte bleibt. Für die einen ist Lina E. eine politische Gefangene, für die anderen eine verurteilte Gewalttäterin. Doch juristisch gibt es keine Zweifel mehr: Der BGH hat das Verfahren abgeschlossen, und damit steht fest, dass ihre Taten nicht nur als politische Aktionen, sondern als strafbare Gewalt gewertet werden.

Die Entscheidung zeigt auch, wie hoch die Hürden für eine Rädelsführerschaft sind. Wer Anführer einer Vereinigung sein soll, muss nicht nur eine hervorgehobene Rolle haben, sondern auch maßgeblichen Einfluss auf Strategie und Struktur. Lina E. hat sich offensichtlich organisiert – aber nicht in dem Maß, das eine noch härtere Strafe gerechtfertigt hätte.

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