Hat der Räuber seine Beute in der Hand, muss er den Geschädigten nicht weiter angreifen. Der BGH hob ein Urteil auf, weil das Landgericht Osnabrück nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte von der versuchten Körperverletzung zurückgetreten ist (BGH, Beschluss vom 20.08.2024 – 3 StR 245/24).
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Drohung mit Veröffentlichung von “Nacktbildern” ist Versuch der sexuellen Nötigung
Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm ein von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. (3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2019 – 3 RVs 10/19)
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