BGH bestätigt “Berliner Raser” Urteil teilweise

Bundesgerichtshof bestätigt im “Berliner Raser-Fall” im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf. (4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020)

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Ku’damm-Raser: War es Mord? BGH: einmal ja und einmal neu

2016 lieferten sich nach den Feststellungen zweier Hauptverhandlungen des Landgerichts Berlin zwei Männer in Hauptstadt auf dem Ku´damm ein Autorennen. Hierbei stirbt ein Unbeteiligter an einer Ampelkreuzung, denn einer der Teilnehmer stieß mit dem Unbeteiligten unter Missachtung der Lichtzeichenanlage, die auf Rot gestanden haben soll, zusammen. War das nun Mord? Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den unfallverursachenden Angeklagten. Gegen den anderen hob es das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies zur Neuentscheidung an eine andere Strafkammer.

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Kleinkinder sind keine Gepäckstücke

Ach! Ich konnte nicht anders. Die Überschrift hat mich einfach hinreißen lassen, doch auch mal etwas aus dem Zivilrecht zu posten. Und jetzt habe ich die Aufmerksamkeit. 😄 Das Amtsgericht Hannover – Zivilgericht – hat am 04.06.2020 Az: 515 C 12585/19 einen in Hannover ansässigen Flugreiseveranstalter zu einer Zahlung von 400 € verurteilt und stellte fest, dass Kleinkinder keine Gepäckstücke sind. Was war da los?

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BGH: Geldstrafe für Ex-Polizeichef bestätigt

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt. BGH 7.4.2020 6 StR 52/20

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BGH bestätigt Verurteilung wegen Totschlags auf Chemnitzer Stadtfest

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Ver­ur­tei­lung eines An­ge­klag­ten wegen Tot­schlags auf dem Chem­nit­zer Stadt­fest durch das Land­ge­richt Chem­nitz be­stä­tigt. Die Ver­ur­tei­lung wegen Tot­schlags und ge­fähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer Ge­samt­frei­heits­stra­fe von neun Jah­ren und sechs Mo­na­ten sei rechts­feh­ler­frei, ins­be­son­de­re die Be­weis­wür­di­gung zu der zen­tra­len Frage, ob der be­strei­ten­de An­ge­klag­te der Täter war (BGH, Beschluss vom 13.04.2020 – 5 StR 14/20)

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NSU-Prozess: 1 Monat vs. “fast 2 Jahre”

Fünf Berufsrichter haben fast zwei Jahre lang an dem Urteil des NSU-Prozess geschrieben. Nun, herausgekommen ist eine Begründung mit mehr als 3.000 Seiten. Die Verteidiger haben dennoch nur einen Monat ab Zustellung des Urteils Zeit, dieses zu prüfen und ihre Revisionen zu begründen, wobei diese Frist nicht verlängert werden kann.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot teilweise erfolgreich

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht beachtet hat, dass zu deren Schutz ein Entscheidungsspielraum bestand. Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird. PM 25/2020 vom 16. April 2020 zu Beschluss vom 15. April 2020 1 BvR 828/20.

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Eingriff in die Glaubensfreiheit bedarf fortlaufender Prüfung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. April 2020 (1 BvQ 28/20) einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung (im Folgenden: Corona-Verordnung), die unter anderem ein Verbot von Zusammenkünften in Kirchen enthält, auf der Grundlage einer Folgenabwägung abgelehnt.

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