Aus der Woche

Es geht im Lübcke-Mord-Prozess um zwei Geständnisse eines Angeklagten.

Richter, Polizist und Autohändler aus dem Raum Baden-Baden angeklagt.

Alles auf Anfang? Die Fahrverbotsregeln sind wohl unwirksam.

Mit 44 ist man zu alt für eine Techno-Party.

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Im Lübcke-Mord Prozess gehts um zwei Geständnisse

„Im Lübcke-Prozess wird das Video gezeigt, in dem Stephan E. plötzlich einen ganz anderen Tathergang berichtet: Er beschuldigt seinen mitangeklagten mutmaßlichen Komplizen Markus H., den tödlichen Schuss versehentlich abgegeben zu haben. Der Ermittlungsrichter spricht von einem „Fundamentalwiderspruch“ zu E.s erster Aussage.“

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Richter, Polizist und Autohändler aus dem Raum Baden-Baden angeklagt

„Dem Richter werden Bestechlichkeit, Rechtsbeugung und Verrat von Dienstgeheimnissen vorgeworfen. 168 Seiten lang ist die Anklageschrift, in der die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ihre Vorwürfe gegen die drei Männer aus dem Raum Baden-Baden formuliert. Zwischen 2014 und 2017 sollen sie unter anderem Ermittlungen im Drogenmilieu verraten, Geldauflagen in Strafverfahren zu Gunsten von bestimmten Sportvereinen ausgesprochen und in einem Fall sogar eine gerichtliche Strafe manipuliert haben.“

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Alles auf Anfang? Fahrverbotsregeln unwirksam?

Nach der Verschärfung folgt nun wieder eine mildere Gangart gegenüber Autofahrern? Ein Formfehler könnte Verkehrsminister Scheuer helfen, härtere Strafen wieder zu kippen. Die ersten Bundesländer setzten die schärferen Fahrverbotsregeln bereits aus. Wegen eines “fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage” könnte das Gesetz nichtig sein. In der Eingangsformel der Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die neuen Fahrverbote nämlich nicht genannt. Wenn das geschieht, dann sollten die wichtigen Damen und Herren mal eine Gesamtreform nachdenken. Die machen nur Blödsinn im VerkehrsOWiRecht. Oder finden Sie die Regelungen gut und richtig und nötig? Melden Sie sich mit Ihrem Bußgeldbescheid ruhig bei mir. Ich prüf das.

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Zu alt mit 44 für Techno-Party

Amtsgericht München: Eine Richterin entschied: „Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab.“ Ihre Schlussfolgerung: „Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden.“ 

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Das war es für die vergangene Woche. Schönen Sonntag noch!

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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