Voraussetzung für eine Bande (BGH)

Der Bundesgerichtshof stellt mit Entscheidung vom 22. April 2020 das Vorliegen einer Bande noch einmal klar. Voraussetzung ist nämlich immer noch eine Anzahl von mind. drei Personen, die sich zu einer Mehrzahl von Delikten verbunden haben. (1 StR 61/20).

Die Entscheidung ist schon fast drei Monate alt, jedoch ist sie wichtig in Bezug auf die Rechtsprechung zum Thema “Bande”. Für die Studenten und Referendare auch prüfungsrelevant.

Der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung:

Eine Bande im Sinne von § 30a BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten verbunden haben. Für eine Bandenabrede genügt es deshalb nicht, wenn sich die Täter nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 26. September 2013 – 2 StR 256/13 Rn. 7; je- weils mwN). Auch das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet keine Bande, auch wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 5 und vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14 Rn. 5; jeweils mwN).

Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwür- digung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat. Bleiben im Rahmen der Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird einzelnen Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, ist die Fest- stellung einer Bandentat fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 256/13 Rn. 8 mwN).

(BGH Beschluss vom 22. April 2020 1 StR 61/20)

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