Die Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Rechtsbereiche. Im Strafvollzug kollidiert diese formale Zuordnung mit Schutzpflichten gegenüber anderen Gefangenen und erfordert eine eigenständige vollzugsrechtliche Risikoabwägung.
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, einmal jährlich. Diese Regelung trifft auf ein System, das seit Jahrzehnten strikt nach männlichem und weiblichem Vollzug organisiert ist. Wo Selbstbestimmung, Sicherheit und Missbrauchsgefahr zusammentreffen, entsteht Reibung – besonders im Strafvollzug.
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