Urteil gegen Neurochirurgen rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 26. August 2020 über die Revision des Angeklagten aus Rostock, der als Neurochirurgisch unnötige und fehlerhafte Operationen durchgeführt hatte. Die Anklage warf dem nun mit Berufsverbot belegten Mediziner eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor. Nun verwarf der BGH die Revision des ehemaligen Arztes als unbegründet.

In den ergänzenden Ausführungen stellt der BGH noch einmal klar, dass die Revisionsbegründungsschrift nicht den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprochen hat. Dies hat die Nebenklage, die durch mich geführt wurde, auch in der Gegenerklärung zur Revision des Angeklagten dargelegt.

Aus den Gründen (6 StR 225/20 – Beschluss vom 26. August 2020):

“Entgegen der dort vertretenen Auffassung folgt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht daraus, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beruhen gemacht hat. Das Rügevorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht, soweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1 des abgelehnten Beweisantrags behauptete Tatsache die in Bezug genommenen Befunde vom 28. Juli 2003 und 21. Februar 2009 nicht mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 des Beweisantrages behaupteten Tatsachen hätte in Anbetracht des in den Urteilsgründen dargelegten eindeutigen Beweisergebnisses, wonach die Revisionsoperation aufgrund der übereinstimmenden, auf der Grundlage sämtlicher Behandlungsunterlagen erstatteten Sachverständigengutachten notwendig war, mitgeteilt werden müssen, weshalb sich aus den Angaben des benannten Zeugen S. insoweit Gegenteiliges hätte ergeben können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR99/16, NStZ 2017, 100).

Die unter den Ziffern 2 und 3 des Beweisantrages behaupteten Tatsachen hat das Landgericht als erwiesen angesehen, so dass insoweit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Antrags beruht.”

Damit steht fest, dass der Angeklagte an der Nebenklägerin eine unnötige und fehlerhafte Operation durchgeführt hat.

Das Urteil gegen den ehemaligen Neurochirurgen ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig.

Das Verfahren dauerte fast 1 1/2 Jahre. Er erhielt als Gesamtstrafe mit einer früheren Verurteilung 10 Jahre und 6 Monate.

Ein Lob an die Nebenklägerin die stellvertretend für noch andere ehemalige Patienten dieses Arztes das Nebenklageverfahren durchgezogen hat und sich auch von den Anfeindungen, sowie Beleidigungen des Angeklagten nicht hat einschüchtern lassen.

Thomas Penneke

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