Achtung: Touchscreennutzung kann unter § 23 StVO fallen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass ein Touchscreen zur Fahrzeugbedienung ein elektronisches Gerät ist – und damit unter den “Handyparagraphen” § 23 StVO fallen kann.

Aktenzeichen: 1 Rb 36 Ss 832/19 OLG Rostock

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Autofahrer in erster Instanz wegen des Handyparaphen zu einem Bußgeld von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Das OLG bestätigte das Urteil, weil in § 23 Absatz 1a StVO ausdrücklich Berührungsbildschirme aufgezählt würden. Eine Einschränkung, welchem Zweck diese dienen müssten, gebe es nicht.

Grundsätzlich verboten ist die Nutzung von Berührungsbildschirmen während der Fahrt nicht. Sofern nur ein kurzer, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasster Blick erfolgt, ist das erlaubt.

Dem Urteil vorausgegangen war ein Unfall bei Regen auf einer Bundesstraße: Der Autofahrer wollte das Intervall des Scheibenwischers ändern, was bei Tesla nur über Untermenüpunkte auf dem Bildschirm funktioniert. Dabei kam der Fahrer von der Straße ab, das Auto kollidierte mit mehreren Bäumen.

Der Scheibenwischer wird vom Lenkrad aus gesteuert, nicht jedoch die Intervallschaltung. Dazu muss der Fahrer in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen wählen. Das erfordere zu viel Aufmerksamkeit, urteilte das Gericht. Das hat das OLG gehalten. Die zwei Leitsätze aus dem Urteil lauten:

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

Mehr auch im Blog vom Kollegen Burhoff: https://blog.burhoff.de/2020/07/57937/

Warten wir es ab, was Tesla entwickelt und wie sich das auf die Touchscreen in den anderen Wagen auswirkt. Sprachfunktionen hängen hier und da. Da ist es manchmal schneller und nicht so nervig, wenn man schnell durch ein paar Berührungen, das Gewünschte eingestellt bekommt.

Thomas Penneke

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