Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt haben. Eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe kann daher entlassen werden, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn nach der Haft in ihre Wohnung aufnimmt (VG Berlin Urt. v. 12.10.2022, Az. VG 5 K 163/20).
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Liebe macht erpressbar
Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt, die über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei unter anderem auch mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Sie sei erpressbar geworden.
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