Schlagwort-Archive: Strafzumessung

Revision: Strafzumessung

Die Auswirkungen der Verletzungen eines Geschädigten auf einen anderen Geschädigten bedarf gesonderter Ausführungen. Die besonderen Folgen einer solchen zusätzlichen Einwirkung auf ein Opfer muss gesondert dargestellt werden, gerade wenn der Angeklagte wegen beider Schädigungen verurteilt worden ist. 

Der Verlust des Anspruchs auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss in der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Das Ausmaß der Verletzungen und die Schwere der Tatfolgen können bei einer Verurteilung wegen Versuchs in der Strafzumessung berücksichtigt werden. 

BGH Beschluss vom 28. Juni 2023 – 6 StR 413/22

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Richter kennt nicht den Unterschied zwischen Tatsachenfeststellung und Strafzumessung?

Die Aufrechterhaltung der Feststellungen durch eine Entscheidung der Revisionsinstanz erstreckt sich allein auf die der Strafzumessung im ersten Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen. Die Wertungsentscheidung, ob die betreffende Tat als minder schwerer Fall einzustufen ist, ist im neuen Rechtsgang auf der Basis der Feststellungen des früheren Urteils eigenständig neu zu treffen (BGH Beschluss 26. Juli 2022 – 3 StR 126/22).

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“Die drei von der Parkbank”

Die Revision einer Angeklagten von “Die Drei von der Parkbank” hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit das Landgericht Hamburg für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Denn hierbei hat es Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen, das nicht prozessordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt worden war (Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21).

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Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafzumessung bei fremdenfeindlichen Zielen und Beweggründen

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz verurteilt. Von Strafe hat es abgesehen. Zuvor hatte es das Verfahren wegen der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. (Urteil BGH vom 20. August 2020 – 3 StR 40/20)

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