Die Aufrechterhaltung der Feststellungen durch eine Entscheidung der Revisionsinstanz erstreckt sich allein auf die der Strafzumessung im ersten Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen. Die Wertungsentscheidung, ob die betreffende Tat als minder schwerer Fall einzustufen ist, ist im neuen Rechtsgang auf der Basis der Feststellungen des früheren Urteils eigenständig neu zu treffen (BGH Beschluss 26. Juli 2022 – 3 StR 126/22).
1. Runde Revision
Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Be- täubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 29. Juli 2021 (3 StR 445/20) das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Zudem hat er das erstinstanzliche Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für die hier erstgenannte Tat und die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Neue Instanz
Mit Urteil vom 9. Februar 2022 hat das Landgericht Landgericht Koblenz (15 KLs 2090 Js 64751/19 (2) ) den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Erneute Revision
Das Landgericht hat die neu festgesetzte Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG entnommen. Von einer eigenständigen Prüfung des Vor- liegens eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Strafkammer mit der Begründung abgesehen, die Ablehnung eines minder schweren Falles durch das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil sei bindend, weil der Bundesgerichtshof die dort getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten habe.
Das ist rechtsfehlerhaft. Die Aufrechterhaltung der Feststellungen durch die Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2021 erstreckt sich allein auf die der Strafzumessung im ersten Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen. Die Wertungs- entscheidung, ob die betreffende Tat der bewaffneten Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln als minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG einzustufen ist, hätte das Landgericht daher im neuen Rechtsgang auf der Basis der Feststellungen des früheren Urteils und der ergänzend hierzu getroffenen weiteren strafzumes- sungsrelevanten Feststellungen eigenständig neu treffen müssen.