“Die drei von der Parkbank”

Die Revision einer Angeklagten von “Die Drei von der Parkbank” hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit das Landgericht Hamburg für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Denn hierbei hat es Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen, das nicht prozessordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt worden war (Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21).

Als sie kurz nach Mitternacht in einer Grünanlage an der Meißnerstraße in Hamburg-Eimsbüttel festgenommen wurden, saßen die drei Angeklagten auf einer Bank. Dort saßen sie auf einer Bank, was ihnen in der linksextremistischen Szene den Titel “Die drei von der Parkbank” eingebracht hatte. Im Gepäck hatten sie vier Pet-Flaschen mit Benzin, Grillanzünder, Handschuhe und einen Zettel, auf dem vier Adressen notiert waren. Anschlagsziele, da waren sich die Ermittler sicher. Der Oberstaatsanwalt erhob Anklage.

Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Die Strafkammer hat einen der Angeklagten wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen des Besitzes und Führens eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die zwei anderen Angeklagten hat es wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen Beihilfe zum Besitz und zum Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten bzw. einem Jahr und sieben Monaten verhängt. Für keinen der Angeklagten hat es die Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Landgericht Hamburg – Urteil vom 5. November 2020 – (615) KLs 4 Js-G 30/19 (17/19).

Sie attestiert allen dreien eine schlechte Sozialprognose, das heißt: Sie hält es für möglich, dass sie erneut linksmotivierte Straftaten begehen. Die Angeklagten hätten eine “rechtsfeindliche Gesinnung”, sagt die Richterin des Landgerichts in der Urteilsbegründung der Kammer und zitiert den Spruch auf einem Plakat, mit dem die beiden Männer sich einmal hatten fotografieren lassen: “Don’t be a tourist, be a terrorist”.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Weil die Kammer das Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen zwar würdigte, aber es nicht ordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt hat, wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen blieb auch die Revision dieser Angeklagten ohne Erfolg. Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für sie wird daher eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg neu zu befinden haben.

sonstiges

Für die beiden Männer dürfte die verlorene Revision keine direkten Folgen mehr haben. Denn, da sie seit ihrer Festnahme am 8. Juli 2019 bis zur Urteilsverkündung des Landgerichts am 5. November 2020 in Untersuchungshaft saßen, müssen sie voraussichtlich nicht mehr ins Gefängnis.

Anders könnte es sich bei der Angeklagten nun laufen, wenn sie keine Bewährungsstrafe erhalten sollte, denn deren Haftbefehl war bereits früher außer Vollzug gesetzt worden.

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