Revision: Karikatur mit Hakenkreuz kann strafbar sein

Wer eine ein Hakenkreuz enthaltene Karikatur teilt, kann sich wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation gemäß § 86 a Abs. 1 StGB strafbar machen. Es gibt keinen generellen Schutz der Satire- und Kunstfreiheit. Es muss die Gegnerschaft des Urhebers zum NS eindeutig erkennbar sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.11.2023
– 202 StRR 88/23 –
).

Sachverhalt

Im Juni 2022 teilte ein Twitter-Nutzer eine Karikatur. Darauf sei eine Dame abgebildet gewesen, die ein blaues Kleid mit EU-Flagge auf dem Bauch getragen habe. Wenn das Kleid nach oben wehte, sei ein rotes Innenfutter mit weißem Kreis und Hakenkreuz zu sehen gewesen. Der Twitter-Nutter wollte damit die EU wegen ihrer Unterstützung der Ukraine als “nazifreundliche Haltung” kritisieren. 

Er wurde wegen der Strafbarkeit nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe in erster sowie zweiter Instanz verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Entscheidung!

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, so das Revisionsgericht, dass es sich um Satire handele. Zum einen sei schon der vom Angeklagten gemeinte Aussageinhalt der Karikatur nicht erkennbar. Zum anderen werde aber daraus eine etwaige Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie nicht eindeutig und auf Anhieb erkennbar. Zudem könne er sich auch nicht auf die Kunstfreiheit berufen, da er weder der Hersteller der Karikatur noch mit dessen Verbreitung betraut worden sei.

Der Umstand, dass es sich, wie die Revision meint, bei der Abbildung um „Satire“ handelte, ist insoweit ohne Bedeutung. Kennzeichnend für die Annahme einer Satire ist die spöttische, gegebenenfalls mit Übertreibungen oder auch Untertreibungen gepaarte Anprangerung von Zuständen oder Geschehnissen. Selbst wenn man dies auf die im konkreten Fall verwendete Abbildung noch annehmen möchte, wenngleich sich der vom Angeklagten der Abbildung beigemessene Aussageinhalt, wonach der EU wegen ihrer Unterstützung der Ukraine eine angeblich „nazifreundliche Haltung“ attestiert werden sollte, schon wegen der Abwegigkeit einer solchen Interpretation nicht auf Anhieb entnehmen lässt, wird hieraus aber eine etwaige Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie keineswegs eindeutig und auf Anhieb ersichtlich.

Meinung und Schluss!

Satire darf eben nicht (mehr) alles. Oder nur, wenn es politisch gewollt, sprich korrekt ist? Auch wenn ich den auf Twitter vorgebrachten Aussageinhalt nicht teile, sehe ich hier einen schweren Eingriff in die Meinungsfreiheit. Der Ausspruch zur Urheberschaft ist m.E. völlig überflüssig. Muss man nach dieser Rechtsprechung einen eindeutigen Kommentar zu jedem Post bringen, damit man die Gesinnung des Meinungsäußerers einordnen kann? Muss man jetzt immer seine Abneigung gegen den Nationalsozialismus kundtun? Es sollte doch eher eine Selbstverständlichkeit sein. Gerade in der letzten Zeit wird das Hakenkreuz auch in Verbindung mit einer Partei und der eigenen politischen Gesinnung zum Besten gebracht. Ich sehe darin auch keine Strafbarkeit. Ich meine, dass hier das Gericht eine falsche Entscheidung getroffen hat. Die Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit ist kurz und arm an Argumenten. Vielleicht geht der Verurteilte noch zum Verfassungsgericht.

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