Wer eine ein Hakenkreuz enthaltene Karikatur teilt, kann sich wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation gemäß § 86 a Abs. 1 StGB strafbar machen. Es gibt keinen generellen Schutz der Satire- und Kunstfreiheit. Es muss die Gegnerschaft des Urhebers zum NS eindeutig erkennbar sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.11.2023
– 202 StRR 88/23 –).