Polizisten überfahren Fuchs

Ein verletztes Wild liegt am Straßenrand. Dass dies von Polizisten erschossen wird, kommt immer wieder vor. Oft handelt es sich Tiere, die mit einem Auto zusammengestoßen sind. Wenn diese Tiere dann schwer verletzt sind oder mit dem Tod ringen, steht das Wohl des Lebewesen im Vordergrund. Dann machen Polizisten von der Dienstwaffe Gebrauch. Nur dieses Mal nicht. Warum?

Der Einsatz der Dienstwaffe ist in Rücksprache mit dem zuständigen Jäger oder Förster normal. Im vorliegenden Fall (in der Ortschaft Gunzendorf in Franken) stuften die Beamten aber einen erlösenden Schuss auf einen verletzten Fuchs als zu gefährlich ein. In einer Meldung hieß es, dass der Fuchs “fluchtunfähig” gewesen sei. Er hätte also in der freien Wildbahn nicht überlebt. Ob er überhaupt noch laufen konnte, ist der Meldung nicht zu entnehmen.

“Ein Abpraller auf dem Teer der Straße wäre etwa möglich gewesen”, habe eine Sprecher der Polizei erklärt. Zudem sei der Schusswaffengebrauch innerhalb von Ortschaften aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen.

Stattdessen sollen die Polizisten das verletzte Tier überfahren haben. Sie sollen darin das einzige Mittel gesehen haben, das Leid des Fuchses zu beenden. Mehrmals sollen die Beamten das Tier mit dem Dienstwagen überfahren habe.

Pause!

Das muss man erst einmal sacken lassen. Die Beamten finden ein schwer verletztes Tier und stufen es als nicht überlebensfähig ein. Ein Schuss wäre die Erlösung für das Tier gewesen. Angesetzt am Schädel wäre es – bei normalem Schussverlauf – ein Ende gewesen. Es wäre schnell und effektiv. Ein Abprallen vom Teer kann ich schwerlich vorstellen. Auch aus einiger Entfernung den erlösenden Schuss abzugeben, sollte für einen Berufswaffenträger (der damit auch umgehen können sollte) eine einfache Aufgabe gewesen.

Das Überfahren hingegen stellt schon – den Sachverhalt als wahr unterstellt – zumindest ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

§ 17 Tierschutzgesetzt (TierSchG) beinhaltet die Straftatbestände bei Tötung und Zufügung von Schmerzen an Wirbeltieren. Hierbei könnte die Tötung noch gerechtfertigt sein, jedoch die Zufügung von Schmerzen oder zusätzlichem Leiden könnte hier den Straftatbestand ohne Rechtfertigung erfüllen. Immer vorausgesetzt, dass der mir bekannt gemachte Sachverhalt stimmt, wäre durch das mehrfache (!) Überfahren des Tieres ein (zusätzliches) Leiden und Hinzufügen von (zusätzlichen) Schmerzen tatbestandserfüllend. Ob dies nun gerechtfertigt ist, ist fraglich.

Ich halte die Rechtfertigung für nicht gegeben. Ein Schuss ist immer gefährlich. Dann muss man die Vorkehrungen treffen und nicht so ein “Schauspiel” ableisten.

Wie sehen Sie das?

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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