Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes verletzt diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 BvR 54/22)

Sachverhalt

Im Juli 2021 hat ein unbekannter Täter an der Wand eines Gasverteilergebäudes Schriftzüge mit beleidigendem bzw. verhetzenden Inhalt angebracht. Ein Zeuge meinte, dass er die Personen wiedererkennen könne. Der Täter wurde dabei von einem Zeugen angesprochen, gefilmt und fotografiert. Dieser Zeuge gab bei seiner späteren Vernehmung an, er sei in der Lage, die Person wiederzuerkennen. Die Eigentümerin des betroffenen Gebäudes stellte Strafantrag. Ausgehend von einem anonymen Hinweis erkannten zwei Polizeibeamte den Beschwerdeführer auf den vom Zeugen gefertigten Lichtbildern wieder. Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet. Die Ermittlungsbehörde ordnete dann an, dass von dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke zu nehmen und Fotos zu machen seien. 

Entscheidung

Zumindest die Abnahme von Fingerabdrücken bemängelte das Verfassungsgericht ausdrücklich. Soweit er die Anfertigung eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks betrifft, war die Anfertigung dieser Abdrücke für die Strafverfolgung bereits nicht geeignet. Hinsichtlich der Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes hat das Landgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung mangels Auseinandersetzung mit deren konkreter Notwendigkeit ebenfalls verkannt.

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