Suspendierung einer Polizeibeamtin wegen rechtsextremer Chatnachrichten rechtswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das gegenüber einer Kommissaranwärterin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig ist. Sie darf damit ihren Dienst wieder aufnehmen (OVG Rheinland – Pfalz 26. März 2021 – 6 B 2055/20).

Sachverhalt: Die 21-Jährige Kommissaranwärterin befindet sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf des Polizeipräsidiums Düsseldorf zur Ausbildung. Nachdem es zur Aufdeckung mehrerer rechtsextremer Chatgruppen kam, wandte sich auch die Antragstellerin an die Dienststellenleitung. Sie habe die bei ihr gespeicherten Nachrichten in WhatsApp durchgesehen und Bilder festgestellt, die problematisch sein könnten. Drei von vier dieser durchgesehenen Gruppen, waren Chatgruppen von Kommissaranwärtern.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Polizeipräsidium Düsseldorf Recht, das die Beamtin vom Dienst suspendiert hatte. Es trat der Begründung bei, dass die Kommissaranwärterin im Verdacht stehe, eine mit einer demokratischen Grundordnung unvereinbare Gesinnung zu teilen und daher sei sie charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet, vor allem weil sie die Nachrichten auf ihrem Smartphone belassen und ihrer Verbreitung nicht entgegengewirkt habe.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das OVG teilte diese Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die betroffenen Nachrichten teils rassistischen, antisemitischen oder den Nationalsozialismus befürwortenden Charakter hätten und daher mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Ein Kommissaranwärter, der derartige Inhalte versende oder zustimmend kommentiere, begründe regelmäßig Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und könne entlassen werden. Der Fall der Antragstellerin liege hier jedoch anders. Sie habe die Bilder weder selbst verbreitet noch kommentiert. Angesichts der erheblichen Zahl von WhatsApp-Nachrichten (337.525 in 790 Chats) bzw. Bilddateien (172.214) auf ihrem Smartphone könne ihr auch geglaubt werden, dass sie die acht inakzeptablen Nachrichten erst wahrgenommen habe, nachdem sie – angestoßen durch den Innenminister und die sensibilisierenden Gespräche in ihrer Dienststelle – ihr Smartphone durchsucht habe.

Zudem habe das Polizeipräsidium Düsseldorf in ihrem Fall Maßstäbe angelegt, die sich in nicht nachvollziehbarer Weise von denjenigen unterschieden, die es in den übrigen Fällen zugrunde gelegt habe. Während die Antragstellerin als Hinweisgeberin suspendiert worden sei und entlassen werden solle, habe das Polizeipräsidium gegenüber den anderen Kommissaranwärtern aus den Chatgruppen keine Maßnahmen ergriffen, insbesondere weder Suspendierungen noch Entlassungen ausgesprochen. Der Umstand, dass die Antragstellerin, nicht aber die anderen Polizeibeamten auf die Nachrichten aufmerksam gemacht hätten, sei weder ihr zugutegehalten noch – soweit bekannt – den anderen negativ angelastet worden

Und es kommt noch eins drauf!

Erst auf Nachfrage des Senats des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschwerdeverfahren habe das Polizeipräsidium erklärt, nunmehr Disziplinarverfahren eingeleitet zu haben..

Soweit ist die Entscheidung nachvollziehbar. Hier scheint es aber innerhalb der Behörde gegenüber dem “Verräter” (der Antragstellerin) zu Maßnahmen gekommen zu sein, während alle anderen unbehelligt wurden. Vielleicht gibt es doch den beschworenen Korpsgeist bei der Polizei…..

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