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Entlassung eines Polizeianwärters wegen enger Kontakte in das Rockermilieu

Ein Polizeianwärter kann wegen enger Kontakte in das Rockermilieu aus dem Dienst entlassen werden. Von einem Polizeianwärter kann erwartet werden, dass er bestehende Kontakte beendet. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25. November 2021 – 6 A 3742/19).

Ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen soll enge persönliche Kontakte zu hochrangigen Funktionären des Rockermilieus gehabt haben. Deswegen wurde er im Jahr 2017 aus dem Dienst entlassen. Dagegen richtete sich seine Klage. Er führte unter anderem an, dass er die freundschaftlichen Beziehungen schon vor dem Eintritt in den Polizeidienst unterhalten habe. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Da es zudem die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Kläger nun deren Zulassung.

Zweifel an charakterlicher Eignung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Freundschaftliche Beziehungen in das Rockermilieu begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers und rechtfertigen daher dessen Entlassung aus dem Polizeidienst.

Bestehen der Kontakte schon vor dem Eintritt in Polizeidienst unerheblich

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, ob die Kontakte schon vor Eintritt in den Polizeidienst bestanden haben. Denn die Kontakte haben weiterhin fortbestanden und seien zudem vom Kläger aktiv weiter betrieben worden. Bereits das Unterhalten der engen Kontakte in das der organisierten Kriminalität nahestehende und beobachtete Rockermilieu begründe einen Verstoß gegen die Wohlverhaltungspflicht eines Beamten.

Von einem Polizeianwärter sei zu erwarten, dass er intensive Kontakte in das Rockermilieu unterlasse.

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