Setzlinge machen noch keinen Handel

Wer Can­na­bis-Setz­lin­ge ein­kauft, um sie an­zu­bau­en und die Ernte ge­winn­brin­gend zu ver­kau­fen, hat sich noch nicht des Han­del­trei­bens mit Be­täu­bungs­mit­teln schul­dig ge­macht (Beschluss vom 27.05.2021 – 5 StR 337/20).

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass al­lein ein Ab­stel­len in der Nähe der Pflanz­bän­ke noch kei­nen Han­del be­grün­det. Die Täter hat­ten die Pflan­zen zum Anbau im Raum ne­ben­an be­reit­ge­stellt, als ihr An­we­sen von der Po­li­zei durch­sucht wurde.

Sachverhalt

Zwei Ehe­leu­te be­sa­ßen ein un­be­wohn­tes Haus, in dem sie Ma­ri­hua­na an­bau­en woll­ten. Sie kauf­ten 342 Setz­lin­ge, von denen sie nach der Auf­zucht einen Gewinn in Höhe von rund 24.000 Euro er­war­te­ten. Die Po­li­zei fand bei der Durch­su­chung die Setz­lin­ge, die noch in Ein­kaufs­tü­ten im Flur. Sie sollten später in vorbereitete Pflanzenschalen gesetzt werden.

Entscheidung des Landgerichts Bremen 23.04.2020 – 501 Js 62974/19 4 KLs 18/20

Das Land­ge­richt Bre­men ver­ur­teil­te den Mann unter an­de­rem wegen Han­del­trei­bens mit Be­täu­bungs­mit­teln in nicht ge­rin­ger Menge zu einer Ge­samt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und zwei Mo­na­ten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs 27.Mai 2021 – 5 StR 337/20

Der 5. Straf­se­nat be­kräf­tig­te, dass die Auf­zucht von Can­na­bis­pflan­zen den Tat­be­stand des Han­del­trei­bens nach § 29 BtMG be­grün­det, wenn der Anbau auf den ge­winn­brin­gen­den Ver­kauf ab­zielt. Aber al­lein der Er­werb der Pflan­zen sei noch keine auf den Um­satz von Be­täu­bungs­mit­teln ge­rich­te­te Tä­tig­keit, auch wenn – wie hier – eine räum­li­che Nähe zu den Pflanz­bän­ken be­stehe. Es handelt sich um eine Vorbereitung. Erst mit An­pflan­zung der Setz­lin­ge in der Ab­sicht, die Er­trä­ge zu ver­kau­fen, sei die Tat voll­endet.

Segelanweisung des Bundesgerichtshofs

“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass be- züglich der Setzlinge auch eine Strafbarkeit wegen vollendeten Erwerbs oder Be- sitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, vgl. zu den Konkurrenzen auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 StR 202/06; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 10 Rn. 73 mwN) zu prüfen sein wird.”

Aus den Gründen des Bundesgerichthofs:

“Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen dar- stellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH, aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Die Aufzucht von Cannabispflanzen erfüllt den Tatbestand des Handeltrei- bens, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellen- den Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 mwN). Allein der Erwerb von Setzlingen zum Zweck des an- schließenden Anbaus stellt dabei aber noch keine auf den Umsatz von Betäu- bungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; vgl. MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 455; aA Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 198; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 598; Patzak, NStZ 2012, 514, 515; Patzak/ Goldhausen, NStZ 2014, 384; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 15. Feb- ruar 2011 – 3 StR 491/10, NStZ 2011, 459, 460, und vom 29. September 2016 – 2 StR 591/15). In derartigen Fällen entfaltet vielmehr der (verdrängte) Straftat- bestand des Anbaus von Betäubungsmitteln insoweit eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des Handeltreibens, als er den Versuch erst mit dem unmit- telbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum Anpflanzen beginnen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43, und vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514), wobei sich die Abgrenzung zwi- schen Vorbereitungsstadium und Versuch nach allgemeinen Kriterien anhand der Umstände des Einzelfalls richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Feb- ruar 2011 – 3 StR 491/10 aaO; vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43, und vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514, 515). Eine Vollen- dung des Handeltreibens tritt regelmäßig erst mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit Anpflanzung der Setzlinge ein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, aaO; BGH, Urteil vom 20. De- zember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101), denn der (vollendete) Anbau erfordert das Einpflanzen der Setzlinge in die dazu bestimmten Gefäße (vgl. Kör- ner/Patzak/Volkmer, 9. Aufl., BtMG § 29 Teil 2 Rn. 24; Weber, 5. Aufl., BtMG § 29 Rn. 54; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., BtMG § 29 Rn. 23).

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